Urteil des BGH vom 19.02.2004

Schlauchbeutel Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 76/02
Verkündet am:
19. Februar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Schlauchbeutel
UWG § 3; VerpackV § 6
Die Vergabe einer Lizenz am Zeichen "Der Grüne Punkt" durch das Duale
System für Verpackungen, die aufgrund derzeit bestehender technischer
Unvollkommenheiten nicht der Wiederverwertung, sondern dem Restmüll
zugeführt werden, kann nicht wegen Irreführung verboten werden. Selbst wenn
einzelne Verbraucher annehmen, derart gekennzeichnete Artikel würden, von
Ausreißern abgesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung
zugeführt, fehlt es bei der gebotenen Abwägung der Interessen an einer
wettbewerbsrechtlich relevanten Täuschung.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 76/02 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 31. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Beklagte ist das Unternehmen "Der Grüne Punkt - Duales System
Deutschland AG". Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Industrie und Handel
durch den Anschluß an das sogenannte Duale System von den Rücknahme-
und Verwertungspflichten nach Maßgabe der 1991 in Kraft getretenen Ver-
packungsverordnung zu befreien, indem sie die Sammlung, Sortierung und
Verwertung von Verpackungen organisiert und etwa 400 Entsorgungspartner
mit der Durchführung betraut. Die Finanzierung des Systems erfolgt in der
Weise, daß die Beklagte es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts
gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das Duale System
eingesammelt werden, mit dem nachfolgend abgebildeten "Grünen Punkt" zu
kennzeichnen und diese Kollektivmarke auch in der Werbung und bei sonstigen
verkaufsfördernden Maßnahmen zu nutzen:
Die Beklagte bewirbt den "Grünen Punkt" und das durch ihn repräsen-
tierte Verwertungssystem auch selbst. So wurden beispielsweise im April 1995
zwei Fernsehspots der Beklagten ausgestrahlt, in denen es u.a. wie folgt hieß:
- 4 -
(Erster Spot)
"Der Grüne Punkt hilft Verpackungen zu sammeln und zu verwerten und
so wertvolle Rohstoffe für die Generationen nach uns zu schonen. ... Bis
heute wurden durch den Grünen Punkt rund 740.000 Tonnen Kunststoff
verwertet."
(Zweiter Spot)
"Der Grüne Punkt sammelt und verwertet Verpackungen. Denn die Roh-
stoffe der Erde gehören unseren Kindern."
Die Verbraucher sind aufgerufen, entsprechend gekennzeichnete Ver-
kaufspackungen in gesonderte Müllbehälter zu werfen, deren Inhalt von den
Entsorgungspartnern der Beklagten abgeholt und einer Sortieranlage zugeführt
wird. Für die Sortierung von Leichtverpackungen gibt es in Deutschland etwa
250 Anlagen, die mit unterschiedlicher Technologie (alt, mittel und modern)
ausgestattet sind.
Die Klägerinnen stellen Verpackungen für plastische chemische Massen
her. Sie wenden sich dagegen, daß Konkurrenzprodukte aufgrund einer Ge-
stattung der Beklagten den "Grünen Punkt" tragen dürfen.
Bei den Produkten der Klägerinnen handelt es sich um Kunststoffkartu-
schen, die vom Benutzer samt Inhalt in Spritzpistolen eingelegt und sodann
ausgepreßt werden. Bei den in Rede stehenden Konkurrenzprodukten geht es
um Verkaufspackungen in Form von Schlauchbeuteln, die aus einer Kunststoff-
Folie, einer Aluminiumfolie oder einer beide Materialien enthaltenden Verbund-
folie bestehen können. Sie werden nach ihrer Befüllung an beiden Enden ver-
schlossen. Zur Benutzung werden die Schlauchbeutel dann ebenfalls samt In-
halt in Spritzpistolen eingelegt und nach Öffnung des unteren Schlauchendes in
der Weise ausgepreßt, daß sie die Form von Knautschpäckchen annehmen,
- 5 -
deren verbleibende Größe von ihrem Material und vom Grad ihrer Entleerung
abhängt.
Die Klägerinnen haben behauptet, sämtliche Schlauchbeutel aus den in
Rede stehenden Materialien würden unabhängig von ihren jeweiligen Dimensi-
onen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch im Rahmen des Dualen Systems
keiner nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Wiederverwertung zu-
geführt, weil sie schon in den Sortieranlagen aufgrund der dort vorherrschenden
technischen Gegebenheiten und der Art und Weise der manuellen Sortierung
zum Restmüll gelangten. Der Verkehr erwarte aber, daß mit dem "Grünen
Punkt" gekennzeichnete Produkte in irgendeiner Form der Wiederverwertung
zugeführt würden. Aus diesem Grund bevorzuge der Verbraucher derart ge-
kennzeichnete Waren und werde insoweit durch den "Grünen Punkt" auf den
Schlauchfolien irregeführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß dem zweitinstanzlich ge-
stellten Antrag der Klägerinnen verurteilt (OLG Köln OLG-Rep 2002, 341),
es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Kenn-
zeichen "Der Grüne Punkt" für Verkaufspackungen für plastische
chemische Massen gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Ab-
bildung in Form von Schlauchbeuteln aus einer Aluminium-Kunst-
stoff-Verbundfolie oder einer Aluminiumfolie oder einer Kunststoff-
Folie zu erteilen oder diesbezüglich bestehende Verträge zu ver-
längern:
- 6 -
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, er-
strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-
spruch aus § 3 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. erstat-
teten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieranlagen des Dualen Systems be-
- 7 -
stehe keinerlei Zweifel daran, daß mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete
Schlauchbeutel der in Rede stehenden Art einer Wiederverwertung überhaupt
nicht zugeführt würden, sondern im Restmüll landeten. Aufgrund des Abdrucks
der Verbandsmarke "Der Grüne Punkt" auf den Schlauchverpackungen erwarte
der angesprochene Verkehr jedoch, daß die mit dem Zeichen versehenen Ver-
packungen einer Wiederverwertung zugeführt würden.
Das Verbandszeichen "Der Grüne Punkt" begegne dem Verkehr nun-
mehr seit mehr als zehn Jahren. Es sei von Hause aus dazu bestimmt, den
Handel und insbesondere auch den Endverbraucher darüber zu informieren,
daß die so gekennzeichnete Verpackung über das Duale System entsorgt wer-
den könne. Diese "Aufgabe" und "Botschaft" des Zeichens sei angesichts der
Jahre andauernden massiven, wenn auch für die Beklagte nicht immer günsti-
gen, Berichterstattung über das System weiten Teilen des Verkehrs bekannt.
Dieser wisse aber auch, um was es bei dem Dualen System gehe, nämlich
nicht darum, eine zweite Müllabfuhr neben der kommunalen Müllabfuhr einzu-
richten, die den Abfall auf die Müllberge bringe und dort vergrabe oder in Müll-
verbrennungsanlagen verbrenne, sondern um eine Einrichtung, die die Wert-
stoffe sammle, um sie wiederzuverwerten.
Für eine entsprechende Unterrichtung des Verkehrs habe die Berichter-
stattung in der Presse und im Fernsehen, aber auch die eigene Werbung der
Beklagten in verschiedenen Medien gesorgt. Sie selbst habe den "Grünen
Punkt" als eine Orientierungshilfe für den Verbraucher beschrieben und damit
geworben, der "Grüne Punkt" signalisiere, daß der Verbraucher ein Produkt
erwerbe, dessen Verpackung "mit Garantie" verwertet werde. Namentlich in den
beiden im Tatbestand aufgeführten Fernsehspots der Beklagten werde darauf
hingewiesen, der "Grüne Punkt" sammle und verwerte Verpackungen, diese
- 8 -
seien wertvolle Rohstoffe, die nicht sinnlos vergeudet, sondern vor allem im In-
teresse der nachfolgenden Generationen recycelt werden müßten. Diese Wer-
bebotschaft sei beim angesprochenen Verkehr, zu dem die Mitglieder des Be-
rufungssenats zählten, so daß sie die Verkehrserwartung aus eigener An-
schauung und Erfahrung beurteilen könnten, angekommen. Auch das Zeichen
"Der Grüne Punkt" selbst bringe die Zielrichtung des Dualen Systems in seiner
Gestaltung zum Ausdruck: Schon die grüne Farbe sowie der Worthinweis "Der
Grüne Punkt" signalisierten zusammen mit den im "Grünen Punkt" vorhandenen
beiden Pfeilen, daß es beim Dualen System darum gehe, Stoffe zu erhalten und
sie nicht zu vergeuden. "Der Grüne Punkt" möge zwar anders als der dem Ver-
kehr ebenfalls bekannte Umweltengel kein Umweltzeichen sein, weil er bei-
spielsweise nichts über die tatsächliche 100 %ige Wiederverwertung der mit
ihm gekennzeichneten Produktverpackung aussage. Dennoch spreche er aber
schon von Hause aus nach seiner Funktion und Gestaltung aus der Sicht des
angesprochenen Verkehrs die dargelegten Umweltaspekte an und sei deshalb
geeignet, das Kaufverhalten in bezug auf die mit dem Zeichen gekennzeichne-
ten Produkte zu beeinflussen.
Der Verbraucher werde in seiner Erwartung enttäuscht, der der Auf-
nahme von plastischen chemischen Massen dienende, mit dem "Grünen Punkt"
versehene Schlauchbeutel werde nach bestimmungsgemäßer Verwendung im
Rahmen des Dualen Systems als Rohstoff wiederverwertet. Die Beklagte sei für
diese relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs i.S. des § 3 UWG
wettbewerbsrechtlich verantwortlich und daher zu der von den Klägerinnen be-
gehrten Unterlassung verpflichtet.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage
abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerinnen können ihr Unterlas-
- 9 -
sungsbegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Er-
folg auf § 3 UWG stützen. Das beantragte Verbot, Lizenzen am Zeichen "Der
Grüne Punkt" für die im Antrag näher beschriebenen Konkurrenzprodukte zu
vergeben, ist nicht begründet.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund des von dem Sachver-
ständigen Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieran-
lagen des Dualen Systems stehe fest, daß restentleerte Schlauchbeutel der in
Rede stehenden Art nicht aussortiert und wiederverwertet würden, sondern statt
dessen in den Restmüll gelangten, ist allerdings nicht zu beanstanden. Der
Hinweis der Revision auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsin-
stanz, wonach es eine (neue) Anlage eines Unternehmens in der Nähe von
Hannover gebe, welche alle aluminiumbeschichteten Verpackungen und solche
aus Kunststoff- oder Aluminiumfolie einer Wiederverwertung zuführe, steht der
Feststellung des Berufungsgerichts zum einen deshalb nicht entgegen, weil
nicht dargelegt worden ist, daß diese Anlage tatsächlich im Dualen System als
Sortieranlage verwendet wird. Zum anderen änderte das - wie vom Berufungs-
gericht zutreffend ausgeführt - ohnehin nichts daran, daß jedenfalls in allen
anderen Sortieranlagen eine entsprechende Verwertung weiterhin nicht möglich
wäre.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, daß die von ihm festgestellte Irreführung des Verbrauchers
das beantragte Verbot trägt.
a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Farbe Grün und
die beiden Pfeile die Zielrichtung des Dualen Systems signalisieren, Wertstoffe
wiederzuverwerten. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Feststel-
- 10 -
lung gelangt, daß der Verkehr mit dem "Grünen Punkt" das System der Beklag-
ten verbindet, das auf die Wiederverwertung der gesammelten Abfälle angelegt
ist. Die Bedeutung des Zeichens erschöpft sich entgegen der Ansicht der Revi-
sion nicht in dem Hinweis darauf, daß die betreffende Verpackung getrennt zu
entsorgen ist, also insbesondere nicht in herkömmliche Behälter geworfen wer-
den soll und auch nicht vom Händler zurückgenommen werden muß (vgl. § 6
Abs. 3 Satz 1 VerpackV). Eine darauf beschränkte Vorstellung des Verbrau-
chers entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
b) Über die Leistung der Beklagten und ihre Güte, etwa über die Art der
Entsorgung oder den Erfassungsgrad des Systems, trifft das Zeichen selbst
keine Aussage. Eine dahingehende Bedeutung soll dem Zeichen auch nicht
zukommen. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und
Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365 v. 31.12.1994 S. 10 ff.) erstrebt § 7 Abs. 2
VerpackV eine ständige Verbesserung der Wiederverwertung im Rahmen des
technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren. Dem entspricht das
der Beklagten als Betreiberin des Dualen Systems auferlegte Gebot, lediglich
bestimmte Quoten (Massenprozente) an Verpackungen (beispielsweise aus
Aluminium, aus Kunststoff oder Verbundverpackungen) der Verwertung zuzu-
führen (Anhang I zu § 6 VerpackV). Auch das Berufungsgericht geht davon aus,
daß der Verkehr mit dem "Grünen Punkt" nicht die Vorstellung verbindet, die
konkrete, jeweils so gekennzeichnete Verpackung werde mit Sicherheit einer
Wiederverwertung zugeführt.
c) Das Berufungsgericht meint indessen weitergehend, der Verbraucher
nehme aufgrund der Selbstdarstellung der Beklagten und ihrer Werbung an, der
mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Artikel werde, von Ausreißern ab-
- 11 -
gesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung zugeführt. Die Wer-
bung der Beklagten signalisiere, daß die Wiederverwertung einer mit dem
"Grünen Punkt" versehenen Verpackung ihrer Art nach "garantiert" sei. Ob eine
dahingehende Vorstellung des Verbrauchers verfahrens- und rechtsfehlerfrei
festgestellt ist (vgl. andererseits KG WRP 1994, 625, 627; Revision nicht
angenommen, BGH, Beschl. v. 5.4.1995 - I ZR 148/94), kann offenblei-
ben. Denn das begehrte Verbot scheitert jedenfalls an der bei der Bemessung
des Verbots aus § 3 UWG anzustellenden Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt.
v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Kloster-
brauerei, m.w.N.).
Bei der Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der von
einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der
Bedeutung der - unterstellten - Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Inter-
essen der Verbraucher oder des Werbenden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999
- I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 - Tierheilpraktiker), ist im
Streitfall maßgeblich auf die Zielsetzung der europäischen und nationalen
Regelungen abzustellen, den Aufbau eines flächendeckenden privat
finanzierten Systems zur Abholung und Wiederverwertung von Verkaufsver-
packungen zum Schutz der Umwelt zu ermöglichen. Hierbei ist vor allem zu
berücksichtigen, daß ein solches, nach wie vor im Aufbau befindliches System,
das die umweltverträgliche Wiederverwertung von Verpackungsstoffen zur
Aufgabe hat, nicht von vornherein das gesteckte Ziel zu 100 % erfüllen kann.
Dem trägt gerade auch die bereits erwähnte Quotenregelung im Anhang I zu
§ 6 VerpackV Rechnung.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Grad der vom Berufungsgericht
angenommenen Fehlvorstellung des Verbrauchers und der Grad ihrer Relevanz
- 12 -
für sein Kaufverhalten nur gering sind. Die dem Zeichen in erster Linie zu
entnehmende Information für den Verbraucher, daß nämlich die Verpackung
nicht in herkömmliche Müllbehälter gehört, sondern vom Dualen System erfaßt
wird, trifft zu. Soweit besonders umweltbewußte Verbraucher, die sich darüber
hinaus Gedanken über den Erfassungsgrad des Systems machen, irrig anneh-
men, es werde - von Ausreißern abgesehen - jede entsprechend gekennzeich-
nete Verpackung in den Sortieranlagen korrekt zugeordnet und der Wieder-
verwertung zugeführt, kann das deren Kaufentscheidung nicht in einem rele-
vanten Umfang beeinflussen. Erfahrungsgemäß nehmen solche Verbraucher-
kreise nicht maßgeblich deshalb vom Erwerb mit dem "Grünen Punkt" ver-
sehener Waren Abstand und wenden sich Konkurrenzprodukten zu, weil die mit
diesem Zeichen versehene Verpackung der Ware derzeit aus technischen
Gründen nicht recycelbar ist. Wenn der umweltbewußte Verbraucher sich beim
Erwerb der Ware dahingehende Gedanken macht, wird er sein Verhalten auch
von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Müllentsorgung über das
"Duale System" sich in einem Stadium fortlaufender Entwicklung befindet und
auf eine ständige Verbesserung angelegt ist.
- 13 -
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-
zuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts war
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann