Urteil des BGH vom 24.02.2010

BGH (stpo, ladung, mitwirkung, rüge, person, könig, stv, abschluss, verletzung, rücknahme)

5 StR 23/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 17. September 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen 2 und 3:
Die Rüge, das Selbstleseverfahren sei unter Verstoß gegen § 249 Abs. 2,
§ 261 StPO durchgeführt worden, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision bezeichnet die Urkunden, die den Verfahrensmangel begrün-
den sollen, nicht hinreichend.
Die Verfahrensrüge, die auf dem – nicht verbeschiedenen – vor Eröffnung
des Hauptverfahrens gestellten Antrag des Angeklagten auf Auswechselung
des Pflichtverteidigers aufbaut, ist nach den Maßstäben von BGHR StPO
§ 218 Ladung 6 und § 24 Revision 1 unzulässig. Der hier vorliegende Fall, in
dem der Angeklagte nach beantragtem Pflichtverteidigerwechsel in dem
Hauptverhandlungstermin vom 14. September 2009 unter ausschließlicher
Mitwirkung des bisherigen Pflichtverteidigers eine Verständigung im Sinne
des § 257c Abs. 2 StPO getroffen hat, und die Nichtverbescheidung seines
Antrags aus dem Zwischenverfahren gleichwohl mit der Revision rügt, ist
nicht anders zu behandeln als das Beharren auf einer Verletzung von § 218
Satz 1 StPO oder § 24 Abs. 1 StPO nach einer wirksamen Verständigung.
Ob Rechtsprechung des 3. Strafsenats (StV 2009, 628, 629) dem entgegen
stünde, bedarf keiner Vertiefung. Die Rüge ist nämlich auch unbegründet. Im
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Abschluss einer Verständigung unter Mitwirkung des allein tätig gewordenen
Pflichtverteidigers liegt eine wirksame konkludente Rücknahme des Antrags
auf Auswechselung des Pflichtverteidigers (vgl. BGHR StPO § 218 La-
dung 6).
Basdorf Raum Brause
König Bellay