Urteil des BGH vom 15.01.2002

BGH (grund, nachteil, einziehung, stgb, nachprüfung, stpo, einfuhr, menge, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 461/01
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kle-
ve vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch ent-
fällt die Einziehung des ausländischen Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3
Satz 2, § 69 b StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker