Urteil des BGH vom 09.07.2009

BGH (abweichung, begründung, zpo, sicherung, fortbildung, anlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 56/09
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2009 dahin
aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich für
den Fall der Prozesskostenbewilligung angekündigt werden sollte, und
weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -