Urteil des BGH vom 14.12.2006

BGH (stpo, stgb, aufhebung, strafe, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 411/06
vom
14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 2. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich nicht unbedenklich, dass
das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten,
mit dem dieser seine frühere Arbeitgeberin zu Unrecht schwer be-
lastet hat, strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte Strafzu-
messungserwägung erfordert hier aber keine Aufhebung des
Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann