Urteil des BGH vom 07.02.2008

BGH (hauptverhandlung, vernehmung, staatsanwaltschaft, abend, strafkammer, stpo, täterschaft, polizei, vergewaltigung, untersuchung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 575/07
vom
7. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Bochum vom 4. Mai 2007 wird verwor-
fen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am Abend des
23. September 2005 seine damalige „Intimpartnerin“ Kerstin R. unter Vorhalt
eines Messers vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigespro-
chen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der
sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
- vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
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Ende August 2005 lernten sich der Angeklagte und Kerstin R. im Bo-
chumer Drogenmilieu kennen. Beide waren seit Langem betäubungsmittelab-
hängig. Kerstin R. lebte seinerzeit mit ihrem Freund zusammen. Sie reizte aber
die Gelegenheit, sich bei ihm, der sie zuvor mit einer anderen Frau betrogen
hatte, "durch einen eigenen Seitensprung zu revanchieren". Zudem sah sie die
Chance, über den Angeklagten leicht an Psychopharmaka zu gelangen. Sie zog
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deshalb noch am selben Tag in seine Wohnung, in der sie bis zum Tattag mit
ihm zusammenlebte. Dabei kam es mehrmals, so auch am Morgen des Tatta-
ges, zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf des Tat-
tages kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Kerstin R., der
sich bis zum Abend hinzog. Schließlich packte der Angeklagte deren persönli-
che Gegenstände in eine Tasche und setzte sie damit vor die Tür. Sie lief dar-
aufhin zur nächsten Bushaltestelle. Der Angeklagte folgte ihr und holte sie ein,
worauf es wiederum zum Streit zwischen ihnen kam. Als sie weitergehen wollte,
hielt der Angeklagte sie fest. Daraufhin riss sie sich unter Hilferufen los, ließ
sich auf die Fahrbahn fallen und machte sodann Anstalten, in einen vorbei-
kommenden Pkw einzusteigen. Der Angeklagte fasste sie wiederum am Arm,
um sie daran zu hindern, ließ aber schließlich von ihr ab, als andere Personen,
u.a. die Anwohnerin B. , hinzukamen. Diese Anwohnerin alarmierte ohne
Wissen und Wollen der Kerstin R. die Polizei. Ihr gegenüber gab Kerstin R. an,
sie sei von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden. Erst nach Ein-
treffen der Polizei sprach sie nach anfänglichem Leugnen davon, soeben ver-
gewaltigt worden zu sein, und wiederholte diese Darstellung auch bei ihrer spä-
teren Vernehmung und bei ihrer gynäkologischen Untersuchung im Kranken-
haus durch den Arzt C. . Dessen Untersuchung ergab starke Rötungen
des Genital- und des Analbereichs. Ferner fanden sich diskrete Prellungen an
der linken Augenbraue und am linken Knie sowie ein leichter Bluterguss am
linken Oberarm.
2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung bestritten.
Die von dem Gynäkologen festgestellten Rötungen im Genital- und Analbereich
seien auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Morgen des Tattages
zurückzuführen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine Täter-
schaft nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe fest-
gestellt werden können. Zwar spräche "viel dafür", dass der Angeklagte Kerstin
R. am Abend des 23. September 2005 in seiner Wohnung unter Vorhalt eines
Messers vergewaltigt habe. Gleichwohl hat sich die Strafkammer eine hinrei-
chend sichere Überzeugung von der behaupteten Tatbegehung nicht zu ver-
schaffen vermocht, weil Kerstin R. für eine Vernehmung in der Hauptverhand-
lung nicht zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe sich deren Glaubwür-
digkeit nicht umfassend beurteilen lassen. Zweifel ergäben sich - so die Straf-
kammer - nämlich daraus, dass Kerstin R. bewusst der Wahrheit zuwider so-
wohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem Gynäkologen
behauptet habe, mit dem Angeklagten lediglich "locker befreundet" gewesen zu
sein und ihn am Tattage nur "zufällig" getroffen zu haben. Dieser - erlogene -
Teil ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren betreffe auch nicht etwa bloß das
Randgeschehen, sondern sei mit ihrer Darstellung des behaupteten Vergewalti-
gungsgeschehens eng verknüpft. Denn danach habe der Angeklagte sie ver-
gewaltigt, nachdem sie unter Hinweis auf ihre Beziehung zu ihrem Freund seine
Annäherungsversuche zurückgewiesen habe.
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3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
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a) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft die
Verletzung der Aufklärungspflicht rügt und geltend macht, das Landgericht habe
die Zeugin Kerstin R. nicht für unerreichbar ansehen dürfen und es habe ver-
säumt, zum Zeitpunkt der Entstehung der festgestellten Verletzungen und de-
ren Ursache einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sind nicht zuläs-
sig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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aa) Hinsichtlich der Aufklärungsrüge, das Landgericht habe sich nur un-
zureichend bemüht, die Zeugin zur Vernehmung in der Hauptverhandlung her-
beizuschaffen, erschöpft sich die Revision letztlich in allgemeinen Hinweisen, in
welche Richtung weitere Bemühungen des Gerichts hätten gehen können. Wel-
che konkreten Maßnahmen die Strafkammer hätte unternehmen müssen und
welcher Erfolg dem beschieden gewesen wäre, teilt die Revision jedoch nicht
mit. Im Übrigen hätte es der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhand-
lung offen gestanden, entweder dem Gericht etwaig vorhandene konkrete Hin-
weise zum Aufenthalt der Zeugin zu geben und auf deren Beischaffung durch
das Gericht hinzuwirken oder aber selbst Maßnahmen zu ergreifen, die Zeugin
zur Hauptverhandlung beizubringen (vgl. § 214 Abs. 3 StPO).
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bb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe
keinen „weiteren" Sachverständigen hinzugezogen, rügt sie im Ergebnis die
bloße Nichtausschöpfung eines Beweismittels. Eine solche Rüge ist grundsätz-
lich unzulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.N.). Im Üb-
rigen drängte sich weder die erneute Vernehmung des in der Hauptverhandlung
gehörten Gynäkologen noch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigen-
gutachtens für das Gericht auf.
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b) Auch die – von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführte – Sachrüge
greift nicht durch.
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Die Beweiswürdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist
weder lückenhaft noch stellt sie überspannte Anforderungen an die für eine
Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung. Das Landgericht hat alle für
und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehend und wi-
derspruchsfrei gegeneinander abgewogen. Wenn der Tatrichter unter solchen
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Umständen den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft
nicht zu überwinden vermag, so muss dies das Revisionsgericht grundsätzlich
hinnehmen (st. Rspr.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das gilt zumal dann,
wenn – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und sich der Tatrichter keinen
persönlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschaffen kann.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible