Urteil des BGH vom 20.02.1964

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 100/05 Verkündet
am:
20. September 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 87c
a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die
Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Han-
delsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen
Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom
20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB).
b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs
nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit
den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das je-
weils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus
dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug
zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter
die nur vorübergehend zugänglichen Daten "fixiert" und sammelt.
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05 - OLG Köln
LG Köln
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenates
des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im
Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs, Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Zahlung einer danach zu be-
rechnenden Provision.
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Er war für die Beklagte seit 1985 als selbständiger Versicherungsvertre-
ter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom
3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erklärte unter dem 23. März
2003 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Ver-
tragsverhältnisses.
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In Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages ist bezüglich der Provisionsab-
rechnung folgendes vereinbart:
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"5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung
Die gemäß den in Ziffer 5.1. erwähnten Provisionsbestimmungen
gutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter
ausgezahlt bzw. überwiesen, soweit keine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
Zum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erhält der Ver-
treter Kontoauszüge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie
dienen auch gegenüber dem Finanzamt als Einkommensnach-
weis.)
Die auf den dem Vertreter übermittelten Kontoauszügen ausge-
wiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten
als vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb
von 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen Wider-
spruch erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt ei-
nes Kontoauszuges selbst zu bemühen, falls er feststellen muss,
dass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist.
Der Vertreter ist darüber hinaus verpflichtet, am Ende eines Ka-
lenderhalbjahres ein ausdrückliches Saldo-Anerkenntnis dadurch
abzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin aus-
gewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdrücklich
gegenzeichnet. Unterlässt er dies ohne Angabe von Gründen, so
gilt der Saldo als stillschweigend anerkannt."
Die Beklagte stellte dem Kläger zur Abrechnung der Provisionsansprü-
che 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen
zu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung
sämtlicher von Prämienrückständen betroffenen Verträge. Außerdem hatte der
Kläger während der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus
Zugang zum EDV-Agenturinformationssystem der Beklagten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Be-
klagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum
25. März 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden
Anträge an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte ge-
gen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den
ausgeurteilten Zeitraum aufgrund §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu.
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Eine Erfüllung dieses Anspruchs sei weder durch die Übersendung von
Kontoauszügen und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kläger
während der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem
("C. -System") der Beklagten gewährt worden sei.
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Die dem Kläger schriftlich übersandten Unterlagen würden dem Erfor-
dernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht.
Überdies könne auch nicht festgestellt werden, dass die übersandten Informati-
onen vollständig seien, insbesondere was Angaben zu Stornogründen und zur
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jeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie schwebende Ge-
schäfte betreffe.
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Der Zugriff auf das C. -System sei einem herkömmlichen Buchaus-
zug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er - jedenfalls für die Zeit bis Sep-
tember 2002 - es allenfalls ermöglicht habe, sich die jeweiligen Daten aus di-
versen Dateien "zusammenzusuchen", statt eine übersichtliche Darstellung zu
verschaffen. Zudem habe der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses
auf das System keinen Zugriff mehr, während ihm ein herkömmlicher Buchaus-
zug auch nach Vertragsende zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche
verbliebe.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch nicht dadurch
entfallen, dass der Kläger über viele Jahre keine Einwendungen gegen die Pro-
visionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen Erklärungsinhaltes
sei hierin weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen
noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig
könne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages enthalte-
ne Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen Ver-
stoßes gegen §§ 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam.
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Schließlich greife der von der Beklagten erhobene Einwand rechtsmiss-
bräuchlichen Verhaltens nicht durch. Dafür, dass der Kläger nur eine "formale
Rechtsposition" einsetze, um von der Beklagten möglichst hohe Ausgleichsan-
sprüche zu "erpressen", bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso
wenig könne die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Erteilung eines
Buchauszugs entgegenhalten, dass dessen Erstellung für sie einen unverhält-
nismäßig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte hätte sich bei der Organisa-
tion ihrer Buchführung vielmehr von vornherein darauf einstellen müssen, dass
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ein Buchauszug mit möglichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden kön-
ne. Soweit durch organisatorische Versäumnisse in dieser Hinsicht ein erhebli-
cher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der Beklagten.
II.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; die
Revision ist daher zurückzuweisen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus
§ 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der Auf-
fassung der Revision nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger regel-
mäßig Abrechnungen und Kontoauszüge übersandt und ihm während der Ver-
tragsdauer Zugang zu ihrem elektronischen Agenturinformationssystem
(C. -System) gewährt hat.
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Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit
zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die
vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss
der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung
aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Han-
delsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat,
Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen
Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von
der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfa-
cher Hinsicht nicht gerecht.
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Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kläger über-
sandten Schriftstücken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu ent-
halten hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem
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vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergrif-
fenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte
oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben
kann (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 2 c). Dass die Kontoauszüge und
Mahnlisten, die dem Kläger regelmäßig übersandt worden sein sollen, und die
im Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderli-
chen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der Beklag-
ten exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht festzustellen ver-
mocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen
und ist daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Klä-
ger fortlaufend übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem
ordnungsgemäßen Buchauszug vergleichbare geordnete und übersichtliche
Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der Han-
delsvertreter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm übersandten Un-
terlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus
die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informatio-
nen zusammenzusuchen.
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Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger eine geordnete
und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu überlassen,
auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kläger während der Ver-
tragslaufzeit den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem
C. ermöglicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das C. -System
der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten
wiedergibt. Ein Gesamtüberblick über den Zeitraum bis einschließlich August
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2002 hätte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch
gewinnen lassen, dass der Kläger die nur vorübergehend zugänglichen Daten
jeweils "fixiert" und gesammelt hätte. Darauf muss sich der Handelsvertreter
indessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewah-
rung ihm übermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen
hat, für die Zeit seit September 2002 sei es mit Hilfe des C. -Systems
möglich, einen Buchauszug "auf Knopfdruck" zu erstellen, steht dies dem An-
spruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte jeden-
falls deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach den unangegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der Vertriebs-
organisation der Beklagten keinen Zugriff mehr auf das System hat.
2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Beklagte könne dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht ent-
gegenhalten, der Kläger habe die Provisionsabrechnungen - stillschweigend -
anerkannt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsver-
treter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2
HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend ma-
chen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen
geeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996,
309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverständnis mit den Provi-
sionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu
haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des
Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung
zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel
einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (Senat aaO
m.w.Nachw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
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richtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grund-
sätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November
1993 - XI ZR 70/93 = WM 1994, 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995
- VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb). Deswegen ist allein in dem
Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der
Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklär-
tes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provi-
sion für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (vgl. Senat aaO).
Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen
der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der
Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungs-
vertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Ver-
stoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der An-
nahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses
des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des
Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren
Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat
aaO unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die ge-
nannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Han-
delsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für
die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu wider-
sprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldan-
erkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und
auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Ver-
einbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Ab-
rechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer be-
stimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5
HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62,
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LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November
1982 - I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom
29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 2004, 470,
471; OLG Koblenz VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; OLG
Hamm BB 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum über-
wiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB,
§ 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Hey-
mann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Han-
delsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abwei-
chender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 1985, 2399,
OLG Naumburg VersR 1999, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 1998, 1238) und
Literatur (Müller-Stein, VersR 2001, 830, 831; Segger, VersR 2004, 781, 782;
Scherer, BB 1996, 2205, 2209) fest.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Verlan-
gen des Klägers nach Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls deswegen als
rechtsmissbräuchlich beurteilen müssen, weil der Kläger, ohne konkrete Zweifel
an der Abrechnung der Beklagten geltend machen zu können, nur eine formale
Rechtsposition für sachfremde Zwecke ausnützen und einen Anspruch durch-
setzen wolle, der bei der Beklagten außergewöhnlich hohe Kosten auslöse, die
in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem realistischerweise allenfalls
verbleibenden Provisionsanspruch des Klägers stünden. Das Berufungsgericht
hat für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers keine hinreichenden
Anhaltspunkte feststellen können. Vom Berufungsgericht übersehene Gesichts-
punkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit außergewöhnlich
hohen Kosten, die mit der Erstellung des Buchauszugs verbunden sind, kann
der Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Er-
teilung eines Buchauszugs nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit Er-
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folg entgegenhalten (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 5). Auch daran hält
der Senat fest.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 O 287/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2005 - 19 U 71/04 -