Urteil des BGH vom 20.12.2007, II ZR 22/08
BGH (beendigung, finanzierung, beteiligung, zpo, parteiwechsel, zwangsverwaltung, schlussbericht, offenlegung, verfügungsbefugnis, handelsregister)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 22/08
vom
28. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009
durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 180.000,00 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil 1
der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungsbefugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni
2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.
Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener 2
Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April
2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte -
Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten
und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz. 8 f.
m.w.Nachw.).
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen 3
will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstandschaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn
M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO
Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als
eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Beklagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am
Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu
auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst) 4
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f.
m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990,
742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des
Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung seiner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung
von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. )
befugt ist.
Kraemer Caliebe Reichart
Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 8 O 122/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -
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Leitsatzentscheidung
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