Urteil des BGH vom 20.12.2007

BGH (beendigung, finanzierung, beteiligung, zpo, parteiwechsel, zwangsverwaltung, schlussbericht, offenlegung, verfügungsbefugnis, handelsregister)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 22/08
vom
28. September 2009
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009
durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kos-
ten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 180.000,00 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil
der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungs-
befugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni
2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.
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Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener
Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April
2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Pro-
zessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte -
Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten
und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz.
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f.
m.w.Nachw.).
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Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen
will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstand-
schaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn
M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO
Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schluss-
bericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als
eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Be-
klagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am
Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu
auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst)
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f.
m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990,
742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des
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Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung sei-
ner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung
von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. )
befugt ist.
Kraemer Caliebe Reichart
Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 8 O 122/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -