Urteil des BGH vom 11.09.2013

BGH: allgemeine geschäftsbedingungen, vorschlag, versicherungsnehmer, verrechnung, deckungskapital, mindestbetrag, ersetzung, kommission, versicherungsmathematik, rückzahlung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 114/13
Verkündet am:
11. September 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 11. September 2013
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren von Be-
deutung - um die Höhe des der Klägerin zustehenden Rückkaufswerts
nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Die Klägerin u n-
terhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versich e-
rungsbeginn zum 1. Juli 2004. Sie leistete im Zeitraum von Juli 2004 bis
September 2009 Prämienzahlungen in Höhe von 3.647,46
€. Im Jahr
2009 trat die Klägerin sämtliche Ansprüche an die p. AG ab,
die am 9. April 2009 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise
die Kündigung erklärte. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zum Abrech-
nungsstichtag 1. Oktober 2009 einen Betrag von 1.419,99
€.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der von
ihr geleisteten Prämien zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits
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gezahlten Rückkaufswerts, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufs-
werts begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beru-
fungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Okto-
ber 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 1.546,29
€ so-
wie das vertraglich vereinbarte gezillmerte Deckungskapital 1.921,10
betragen habe. Ferner hat die Beklagte einen zunächst einbehaltenen
Stornoabzug von 539
€ an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit haben die
Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erle-
digt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Übrigen zurück-
gewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung
eines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Sie
begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der zu-
letzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem
Umfang ihres nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abg e-
wiesen worden ist. Insoweit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass
die Beklagte ihr einen Mindestrückkaufswert in Höhe des nach anerkan n-
ten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen
der Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Oktober 2009 laufenden
Versicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Versicherung
unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss - und Ver-
triebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter I n-
stanz geleisteten 539
€ und des vorab gezahlten Rückkaufswerts von
1.419,99
€ schuldet.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen
Zahlungsanspruch über die geleisteten Beträge hinaus. Dem Versiche-
rungsnehmer stehe, soweit - wie hier - die Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts unter Berüc k-
sichtigung des Zillmerverfahrens unwirksam seien, lediglich ein Anspruch
auf Zahlung des Mindestrückkaufswerts in Höhe der Hälfte des ungezill-
merten Deckungskapitals zu, wenn dieser höher sei als der nach den
Versicherungsbedingungen errechnete Rückkaufswert. Zwar habe der
Bundesgerichtshof dies nur für den Fall entschieden, dass die Regelu n-
gen über die Verrechnung der Abschlusskosten gegen das Transparen z-
gebot verstießen. Seien die Klauseln materiell unwirksam, könne inde s-
sen nichts anderes gelten. Hier habe die Klägerin bereits einen diesen
Mindestrückkaufswert von 1.546,29
€ übersteigenden Betrag von insge-
samt 1.921
€ erhalten. Ein Anspruch auf das gesamte ungezillmerte De-
ckungskapital als Mindestrückkaufswert bestehe nicht.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist
zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, so n-
dern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung.
Diese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine
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Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich
auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist
(BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873
unter 1; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW -RR 2005, 494
unter VI).
So liegt es hier. Die Klägerin verfolgt anders als in den Vorinstan-
zen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gelei s-
teten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten D e-
ckungskapitals, sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf
der Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rück-
kaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Vers i-
cherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch
mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger
Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ers-
ten fünf Vertragsjahre ergibt. Die Klägerin kennt zwar die Höhe des un-
gezillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft
der Beklagten 3.092,58
€. Die anzurechnenden Abschluss- und Ver-
triebskosten sind ihr aber unbekannt. Wenn die Klägerin auf dieser
Grundlage von ihrem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und e i-
ne Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3
Satz 1 VVG n.F. begehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige
Modifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revisi-
onserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256
ZPO gegeben.
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2. In der Sache ist die Revision allerdings unbegründet. Die Kläge-
rin hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihr g e-
kündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grund -
sätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird.
a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtspre-
chung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass
die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit
den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (U r-
teil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Derartige Klau-
seln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherung s-
nehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff). Der Senat hatte in diesem Urteil und in
den Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013,
213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Deze m-
ber 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche
Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für
die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben.
Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis
2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend
die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht
wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom
9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99,
BGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005
entschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die
Verrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen I n-
transparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der
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Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem
Zillmerverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Be i-
tragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der
vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des
Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Di e-
ser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rec h-
nungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten
Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318).
b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgenerat i-
on der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der B e-
dingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht
durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlos-
sen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorges e-
hen, dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkraf t-
treten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VVG)
bestanden (BT-Drucks. 16/3945 S. 119). Im weiteren Verlauf des Verfah-
rens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in
Art. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169
VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Ausweis-
lich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altve r-
träge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BT -
Drucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010,
177, 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326).
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1
VVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach
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richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach
den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht der
Klägerin § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Recht-
sprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zurück zu-
greifen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Ve r-
tragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den B estimmungen der
§§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre
Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB
handelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung
die Entscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag
grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetze s-
rechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebe n-
den Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht,
wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende
Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu e i-
nem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ve r-
tretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig
zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar
1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni
2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April
2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR
502/99, BGHZ 151, 229, 234).
Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine
Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus.
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§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versi-
cherungsvertrages 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung
des Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des Ge-
setzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung
kommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Rechts "in seiner Ausprägung durch die Rechtspr e-
chung" bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Wil-
len des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtspr e-
chung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßgeblich blei-
ben, mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die
Verrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke durch eine
ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der
Versicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens je-
doch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen
der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV
ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf
nicht dadurch umgangen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Rege-
lung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt.
Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen
Regelung abzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung
bestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis,
weil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf
Altverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgeber s hat der
Senat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren.
d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertrag s-
auslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beiderse i-
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tige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1
VVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.;
ders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR-VersR
9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der Be-
dingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im W e-
sentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom
12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der
Mindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der
Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-
Rente" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
AltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat
sich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission ange-
schlossen, wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung
der Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet,
der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des
Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der
durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkul a-
tion berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR
162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformkom-
mission ist dann allerdings nicht Gesetz geworden, sondern der Gesetz-
geber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem Riester-
Modell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem
(vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102):
"Die Neuregelung knüpft an das sog. Riester-Modell nach
dem durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5.
Juli 2004 … ge-
änderten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26.
Juni 2001 … an; sie ist verständlicher als der Vorschlag
der VVG-Kommission, der auf das "ungezillmerte De-
ckungskapital" abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich deswe-
gen am geltenden Recht orientiert und nicht - wie der Bun-
desgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober
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2005 - am Vorschlag der VVG-Kommission, auch wenn bei-
de Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
führen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Ü b-
rigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurf es
leicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage
des Modells der VVG-Kommission."
Wenn, so eine im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, sich
im Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser ange-
sehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntn isse der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einflie-
ßen können (VersR 2006, 489), so erscheine es möglich, die ergänzende
Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies
habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherung s-
verträge derselben Regelung unterlägen.
Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Er-
gebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass
entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen
Willen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist
nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformkom-
mission, der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zu-
grunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich
an der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwic k-
lung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung,
wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insb e-
sondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für
die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen R egelung
übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls
erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der A n-
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wendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner
Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte.
e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht
im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung
dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen
solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtspre chung die Klau-
seln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für u n-
wirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksa m-
keit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e-
rungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Ver-
tragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig
davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit
oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu
Recht OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 443). Gründe für eine differen-
zierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersich t-
lich, warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007
bei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG bes-
ser stehen sollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994
bis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckung s-
kapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlos-
senen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach
denselben Grundsätzen zu behandeln, und erst für Verträge ab 2008
kommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtss i-
cherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten
Klausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen I n-
halt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirks a-
men Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die
Rechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur
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Ersetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu
nehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60).
f) Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgege-
ben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorga-
ben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen.
Im Übrigen hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, für die geltende
Rechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bu n-
desgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausl e-
gung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Ve r-
tragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74 f.). Es sei nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere
Lösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden,
welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsausle gung
widerspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO
Rn. 76). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169
Abs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab
dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zeit davor verbleibt es
deshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesve r-
fassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der
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Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindes t-
betrag, ohne dass es darauf ankommt, wann die Verträge geschlossen
wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskoste n-
verrechnung unwirksam ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 31.01.2012 - 124 C 484/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 - 26 S 8/12 -
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