Urteil des BGH vom 16.12.1999

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 8/07
vom
2. September 2009
in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina
und die Richter Dose und Schilling
beschlossen:
1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfah-
ren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-
ligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
2. Die Parteien werden im Hinblick auf das angekündigte Rechts-
beschwerdeverfahren auf folgendes hingewiesen:
a) Soweit sich der Antragsgegner gegen eine Vollstreckbarer-
klärung des Urteils des Kantonsgerichts Oberwalden vom
16. Dezember 1999 in der Bundesrepublik Deutschland wendet,
weil sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien seit Erlass
der Entscheidung wesentlich geändert hätten, dürfte diesem
Einwand der Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren versagt
bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Unter-
haltsschuldner mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklä-
rungsverfahren keine sachlichen Einwendungen gegen einen ti-
tulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abän-
derungsklage geltend zu machen wären. Das ist für die genann-
ten Umstände der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 =
FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ
2005, 1479).
Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Abänderungs-
verfahren in der Schweiz stützt, steht dies der Vollstreckbarer-
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klärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ
118, 312 = NJW 1992, 3096). Dem Antragsgegner bleibt unbe-
nommen, eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung
oder eine rechtskräftige Abänderung des zu vollstreckenden
Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen.
b) Soweit der Antragsgegner eine teilweise Erfüllung der im Be-
schluss des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 im Ein-
zelnen ausgeführten Unterhaltspflichten behauptet, dürfte dieser
Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichti-
gen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der
Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf
der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ur-
sprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teil-
weise" erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig
ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und
vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858).
Auch eine unstreitige teilweise Erfüllung ist deswegen im Rah-
men der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Das dürfte
nach dem Sachvortrag der Parteien für den Betrag in Höhe von
111.835 CHF gelten, die in der Forderungsaufstellung der Ein-
wohnergemeinde Sachseln für den 17. Dezember 2003 gutge-
schrieben sind. Ob eine weitere Erfüllung in Höhe von
169.145,10 CHF bzw. 105.715,63 € unstreitig ist, werden die
Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären haben. In-
soweit hatte der Antragsgegner bereits mit seiner Beschwerde
an das Oberlandesgericht die Anzeige einer entsprechenden
Gutschrift vom 24. Januar 2003 vorgelegt (GA 109).
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c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12. Juli 2000
nach Art. 290 ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung dürften
die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für sie und die Kin-
der auf die Einwohnergemeinde Sachseln übergegangen sein.
Gleiches folgt auch aus Art. 289 Abs. 2 ZGB, zumal die Ein-
wohnergemeinde Sachseln nach der vorgelegten Forderungs-
aufstellung für die Zeit ab Juli 2000 jedenfalls bis November
2005 Frauen- und Kinderalimente in Höhe des vom Antrags-
gegner geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forde-
rungsübergang einer Vollstreckbarerklärung auf Antrag der An-
tragstellerin entgegensteht, dürfte von grundsätzlicher Bedeu-
tung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bun-
desgerichtshofs BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 hin. Die
Parteien haben Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen.
Hahne Fuchs
Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 23.11.2006 - 7 HK.O 124/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 UF 18/07 -