Urteil des BGH vom 30.04.2002

BGH (nachteil, stpo, verurteilung, schuldspruch, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, halle, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 47/02
vom
30. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 20. September 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht
im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten D. die Fra-
ge des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt den
Schuldspruch nicht in Frage.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisions-
verfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible