Urteil des BGH vom 09.10.2012

BGH: anschluss, verfügung, erstellung, anstand, wahlrecht, nav, verzicht, konkretisierung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 14/12
vom
9. Oktober 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
3. Kartellsenats
des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf
vom
25. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-
sen. Die weiteren Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kos-
ten und Auslagen selbst.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren wird auf 324.197
€ festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die An-
tragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt.
Keiner der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche
Bedeutung zu.
1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehene Frage: "un-
ter welchen Voraussetzungen ein Neuanschluss an das Mittelspannungsnetz zu
bejahen ist, der im Einklang mit § 17 Abs. 1 EnWG die Erhebung eines Baukos-
tenzuschusses rechtfertigt", ist nicht ausreichend substantiiert (vgl. Hk-ZPO/
Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 13). Es wird nicht deutlich, welchen konkreten, vom
Beschwerdegericht angenommenen Voraussetzungen die Antragstellerin über-
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haupt grundsätzliche Bedeutung beimessen will. Eine ausreichende Konkreti-
sierung findet sich auch nicht in den Erläuterungen hierzu.
Der hiermit in Zusammenhang stehenden Frage 7, ob die Erhebung von
Baukostenzuschüssen überhaupt mit § 17 EnWG vereinbar ist, kommt ebenfalls
keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Lösung offen zu Tage tritt. Der
Baukostenzuschuss ist zwar nur für Niederspannungsnetze ausdrücklich gere-
gelt (§ 11 NAV). Für Fertigungsbetriebe, die an ein Mittelspannungsnetz ange-
schlossen werden wollen, kann aber nichts anderes gelten.
2. Gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung weisen die von der An-
tragstellerin unter 2. und 5. aufgeworfenen Fragen auf, die jeweils einen Ver-
zicht belegen oder nicht belegen sollen. Insoweit geht es um die Auslegung von
schriftsätzlichen Erklärungen. Diese sind regelmäßig auf die konkreten Um-
stände des Einzelfalls bezogen.
3. Die unter 3. und 4. aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungser-
heblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Ob einem
Anschlussnehmer ein Wahlrecht zustehen kann (Frage 3), seinen Strom über
unterschiedliche Netzanschlüsse zu beziehen, ist eine Einzelfallfrage. Ebenso
wenig ist die - im Anschluss an die vom Beschwerdegericht gebrauchte Formu-
lierung einer "gesamtschuldnerischen Haftung" der RWE und der Antragsgeg-
nerin - aufgeworfene Frage 4 entscheidungserheblich. Wenn keine Verpflich-
tung der Antragsgegnerin zur Belieferung der Antragstellerin bestanden haben
sollte und der Antragstellerin mithin keine Wahlmöglichkeit eingeräumt gewesen
wäre, würde dies hinsichtlich der Qualifizierung des später geschaffenen An-
schlusses als "neu" nichts ändern. In diesem Falle spräche nämlich erst recht
nichts gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich um einen
Neuanschluss gehandelt habe.
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4. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung weist die Frage 6 auf, ob es
mit § 17 Abs. 1 EnWG zu vereinbaren ist, dass "für den Anschluss an ein Mit-
telspannungsnetz auch dann die Zahlung eines Baukostenzuschusses verlangt
werden kann, obwohl weder ein Neuanschluss noch eine Leistungserhöhung
Kosten für die Erstellung oder die Verstärkung der örtlichen Verteilanlagen ver-
ursacht haben". Die Fragestellung entfernt sich schon von den Feststellungen
des Beschwerdegerichts. Nach den Beschlussgründen (S. 17 f.) sollte die
Schaffung des Anschlusses gerade deshalb erfolgen, weil zum Jahreswechsel
2005/2006 eine Leistungserhöhung um 1.000 kVA anstand und über keinen der
beiden Netzbetreiber, weder durch die RWE im Norden noch durch die An-
tragsgegnerin im Süden, die erhöhte Gesamtleistung hätte zur Verfügung ge-
stellt werden können.
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5. Die unter 8. angesprochene Frage, wonach der Baukostenzuschuss
wegen eines nicht eingeholten Schiedsgutachtens noch nicht fällig sein soll, ist
für die Entscheidung ohne Bedeutung und damit gleichfalls nicht grundsätzlich.
Die Verfügung der Landesregulierungsbehörde bezog sich darauf, dass der
Baukostenzuschuss schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt war. Die Fra-
ge seiner Fälligkeit war deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Tolksdorf
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V) -
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