Urteil des BGH vom 02.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 213/03
Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 138 Bc
ZPO § 286 D
a) Ist die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks im Wege des Vergleichs-
wertverfahrens möglich, kann die Sittenwidrigkeit des Kaufs nicht daraus hergelei-
tet werden, daß ein anders ermittelter Wert in einem (auffälligen oder besonders
groben) Mißverhältnis zum Kaufpreis stünde.
b) Bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer zur Vermietung bestimmten Eigen-
tumswohnung ist das Gericht nicht auf eine bestimmte Methode (hier: Ertrags-
wertmethode) festgelegt.
BGH, Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 213/03 - OLG Dresden
LG Zwickau
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-
rin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau kauften mit notariellem Vertrag vom
30. Juli/18. September 1997 von der Beklagten eine Eigentumswohnung in
Plauen zum Preis von 174.665 DM. Mit der Behauptung, der Verkehrswert der
Wohnung habe nur 75.000 DM betragen, hat der Kläger, zugleich aufgrund
abgetretenen Rechts seiner Ehefrau, die Beklagte auf Befreiung von sämtli-
chen aus dem Kauf herrührenden Verbindlichkeiten, auf Zahlung von
38.926,28 DM und auf die Feststellung in Anspruch genommen, zum Ersatz
künftigen Schadens verpflichtet zu sein. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen, da die Ansprüche an das finanzierende Kreditinstitut, die HypoVe-
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reinsbank AG, abgetreten seien und eine sittenwidrige Überhöhung des Kauf-
preises nicht vorliege. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung
von 32.909,50 € (Zins- und Tilgungsleistungen an die HypoVereinsbank und
Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigentums unter Abzug von
Mieteinnahmen) an sich, hilfsweise an die HypoVereinsbank verlangt. Das Be-
rufungsgericht hat dem Hilfsantrag in Höhe von 32.541,91 € Zug um Zug gegen
Übertragung des Wohnungseigentums stattgegeben. Die übrigen Anträge hat
es abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger tritt der Revision ent-
gegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Schadensersatzan-
spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu, da die Beklagte ihn und
seine Ehefrau zum Abschluß eines sittenwidrigen Vertrages verleitet habe.
Entgegen der Auffassung des vom Landgericht beauftragten Gutachters sei der
Wert des Wohnungseigentums nicht nach dem Vergleichswertverfahren, son-
dern nach dem Ertragswertverfahren, das der Sachverständige lediglich zu
Kontrollzwecken herangezogen hatte, zu ermitteln. Der Verkehrswert betrage
danach nicht, wovon das Landgericht ausgegangen war, (ca.) 108.000 DM
(Vergleichswert), sondern 93.454,43 DM (Ertragswert). Das Mißverhältnis zwi-
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schen Leistung und Gegenleistung von etwa 88 v.H. rechtfertige "zumindest
vorliegend" den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Dabei
könne es dahinstehen, ob der Kauf bereits deshalb sittenwidrig sei, weil der
Preis knapp das Doppelte über dem Wert der Wohnung liege. Jedenfalls folge
die Nichtigkeit aus einer Gesamtschau, denn die Käufer hätten die von ihnen
beabsichtigten Steuervorteile "nur in vergleichsweise moderatem Umfang" er-
zielen können, objektiv sei die Steuerersparnis wegen der eingetretenen Ar-
beitslosigkeit des Klägers (Ehefrau stand in Beschäftigung) noch geringer ge-
wesen, die Käufer hätten über kein Eigenkapital verfügt und deshalb ein ande-
res Grundstück belasten müssen, zudem habe sich in Plauen ein gefestigter
Wohnungsmarkt noch nicht entwickelt, weshalb der Kaufvertrag überdurch-
schnittlich risikobehaftet gewesen sei. Ob die Beklagte das grobe Mißverhältnis
erkannt habe, sei unerheblich.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsur-
teils, wonach das Verleiten des Käufers zu einem wegen eines Äquivalenzmiß-
verhältnisses nichtigen Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) einen Schadensersatzan-
spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründen kann. Sind die Vor-
aussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt, so begründet allerdings der Um-
stand, daß der Kauf ungünstig war, noch keinen Schadensersatzanspruch.
Dieser ist vielmehr nur gegeben, wenn der Verkäufer sonst gegen vorvertragli-
che Pflichten, etwa durch unzutreffende Angaben oder das Verschweigen auf-
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klärungspflichtiger Umstände, verstoßen hat. Von einer Sittenwidrigkeit des
Kaufvertrags der Parteien kann nicht ausgegangen werden. Ob dem Kläger
aus sonstigen Gründen ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei
Vertragsschluß oder wegen Verletzung eines Beratungsvertrags (zuletzt Senat,
Urt. v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, WM 2003, 2386, für BGHZ bestimmt)
zusteht, hat das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache zu klären.
1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von dem
Sachverständigen gewählte Wertermittlungsmethode gegen eine andere aus-
getauscht hat, ohne, was hierzu Voraussetzung gewesen wäre, seine eigene
Sachkunde auszuweisen, insbesondere einleuchtend und nachvollziehbar auf-
zuzeigen, daß seine abweichende Beurteilung nicht auf einem Mangel an
Sachkunde beruht (BGH, Urt. v. 9. Mai 1989, VI ZR 268/88; v. 22. Dezember
1992, III ZR 173/91; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96: BGHR ZPO § 286 Abs. 1,
Sachverständigenbeweis 4, 12 und 26). Der Hinweis des Berufungsgerichts auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet keine Grundlage für dessen
Meinung, bei Wohnungseigentum, das, wovon im Streitfall auszugehen sei, der
Kapitalanlage und der Steuerersparnis diene, komme ausschließlich die Er-
tragswertmethode in Frage. Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsme-
thode steht nach der Rechtsprechung, wenn das Gesetz nicht, wie in § 1376
Abs. 4 BGB (Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zugewinnausgleich),
die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Er-
messen des Tatrichters (BGHZ 17, 236, 238; Urt. v. 26. April 1972, IV ZR
114/70, WM 1972, 687, 688; v. 25. Oktober 1996, V ZR 212/95, WM 1997, 33
= NJW 1997, 129). In den vom Berufungsgericht herangezogenen Entschei-
dungen hat der Senat die Anwendung der Ertragswertmethode auf die dort zu
beurteilenden, auf laufende Ertragserzielung eingerichteten Objekte für unbe-
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denklich erachtet (Urt. v. 25.Oktober 1996, V ZR 212/95, aaO; v. 12. Januar
2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997 = NJW-RR 2001, 732, hier in Kombination
mit dem Sachwertverfahren). Wie auch in anderen Fällen, in denen die Bemes-
sung nach Vergleichswerten, Sachwerten oder dem Ertrag rechtlich zu keinen
Beanstandungen geführt hat (Urt. v. 13. Juli 1970, VII ZR 189/68, NJW 1970,
2018; v. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 912; Senat, Urt. v.
12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204), hat der Bundesgerichtshof
die Tatsacheninstanzen aber nicht auf eine bestimmte, etwa die in den ent-
schiedenen Fällen angewandte, Wertermittlungsmethode festgelegt. Der Senat
ist in der Entscheidung vom 12. Januar 2001 davon ausgegangen, daß die
Wertermittlungsverordnung 1988 (WertV 1988) über die Zwecke des Bauge-
setzbuches hinaus allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Ver-
kehrswertes von Grundstücken enthalte. Die von der Wertermittlungsverord-
nung aufgegriffenen Ermittlungsmethoden sind nach der Wertung des Verord-
nungsgebers grundsätzlich gleichrangig (Amtl. Begründung zu § 6 WertV 88,
BR-Drucks. 352/88, S. 43; Senatsurt. v. 15. Juni 1965, V ZR 24/63, BB 1965,
890; zum "Vorrang" des Vergleichswertverfahrens aufgrund seiner Plausibilität
vgl. BVerwG, Entscheidungssammlung zum Grundstücksmarkt und Grund-
stückswert, EzGuG, 20.38; zum Vorzug bei der steuerlichen Bewertung BFH
EzGuG, 20.99). Sie können unter Beachtung der Grundsätze eines ordnungs-
gemäßen Ermittlungsverfahrens (§§ 1 ff. WertV 88) bei fachgerechter Erhe-
bung der erforderlichen Daten (§§ 8 ff. WertV 88) einzeln oder kombiniert an-
gewandt werden (§ 7 Abs. 1 WertV 88). Keine der Schätzmethoden verdrängt
bei bestimmten Bewertungsgegenständen, etwa bei Renditeobjekten die Er-
tragswertmethode, von vornherein die anderen Ermittlungsverfahren. Die Me-
thodenwahl ist nach der Art des Gegenstandes unter Berücksichtigung der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstiger
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Umstände des Einzelfalles zu treffen; sie ist zu begründen (§ 7 Abs. 2 WertV
88). Das von dem Sachverständigen in erster Linie herangezogene und als
maßgeblich erachtete Vergleichswertverfahren (§§ 13 f. WertV 88) stellt von
seinem Ausgangspunkt her die marktgerechteste Methode der Verkehrswert-
bestimmung dar (Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstücks-
werten, 7. Aufl., 1996, Rdn. 1. 127; Zimmermann, Wertermittlungsverordnung
1988, § 13 Rdn. 1 f.). Läßt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichs-
preisen verläßlich ermitteln, was bei bebauten Grundstücken je nach den Um-
ständen allerdings auf Schwierigkeiten stoßen kann, wird die Vergleichswert-
methode in der Literatur nicht nur als die "einfachste", sondern auch als die
"zuverlässigste"
Methode
der
Wertermittlung
angesehen
(Klei-
ber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl., 2002,
Vorbem. zu §§ 13 f. WertV, Rdn. 5 f.). Auf dem Markt des Wohnungseigentums
steht die Vergleichswertmethode (mit) im Vordergrund, denn dieser Markt ori-
entiert sich nahezu ausschließlich an Quadratmeterpreisen (€/qm Wohnfläche)
und es besteht im allgemeinen eine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen
(Kleiber/Simon/Weyers aaO, Vorbem. zu §§ 13 f. WertV, Rdn. 86; Sprengnet-
ter, Grundstücksbewertung, Bd. VII Kap. 1: Die Bewertung von Wohnungs- und
Teileigentum, 9/1/3/1, zur Ertragswertmethode 9/1/3/16). Dies gilt auch für
vermietetes Eigentum, wobei in Fällen, in denen nach Lage und Ausstattung
höherwertige Objekte wegen der Vermietung nicht zur Eigennutzung zur Verfü-
gung stehen (Teilmarkt), Preisabschläge in Frage kommen.
2. a) Aus Gründen des sachlichen Rechts besteht indessen kein Anlaß,
weitere Feststellungen zum Verkehrswert des verkauften Wohnungseigentums
zu treffen und die Sache aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen. Steht für den zutreffend ermittelten Markt hinreichendes und aus-
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sagekräftiges Vergleichsmaterial zur Verfügung und ist den Verhältnissen des
bewerteten Objekts (bei Wohnungseigentum: Lage des Grundstücks, Baujahr,
Gebäudeart, Zuschnitt und Ausstattung des Sondereigentums, dessen Größe
und Lage innerhalb des Objekts, Bodenwert, hier nach dem örtlichen Richtwert
ermittelt, u.a.) Rechnung getragen, kann dem auf dieser Grundlage ermittelten
Wert nicht deshalb die Eignung abgesprochen werden, als Maßstab der Über-
teuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu dienen, weil ein anders ermittelter
Wert hinter ihm zurückbleibt. Dies gilt auch, wenn der fachkundigen Ermittlung
des abweichenden Wertes, etwa zufolge der rechtlich nicht zu beanstandenden
Wahl einer anderen Bewertungsmethode, Bedenken nicht entgegenstünden.
Die in der Wertermittlungsverordnung vorgeschriebenen Ermittlungsmethoden
sind zwar gleichwertig und sämtlich darauf angelegt, sich möglichst dem in
§ 194 BauGB umrissenen Verkehrswert anzunähern. In diesem weiteren Sinn
zielen sie alle auf einen Vergleich mit den Marktverhältnissen, etwa bei der
Ertragswertmethode auf einen Vergleich des nachhaltigen Ertrags des Objek-
tes mit den am Markt erzielten Erträgnissen (§§ 16, 11 WertV 88), ab. Ein zah-
lenmäßig identisches Bewertungsergebnis ist bei Anwendung der verschiede-
nen Methoden aber eher zufällig. Im Hinblick auf die verschiedenen methodi-
schen Ansatzpunkte der Verfahren sind mehr oder weniger unterschiedliche
Ergebnisse - in gewissen Toleranzen (Eckert, ZfIR 2001, 884, 885: bis 20 v.
H.) - unvermeidbar (Kleiber/Simon/Weyers aaO, § 7 WertV, Rdn. 188 f.; vgl.
BVerwG EzGuG 4.10). Hierin liegt auch ein Grund für die, allerdings im einzel-
nen nicht unumstrittene (kritisch zur Mittelwertmethode BGH, Beschl. v.
11. März 1993, III ZR 24/92, EzGuG 20.144a), Praxis, mehrere Verfahren zu
kombinieren.
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Liegen die Voraussetzungen für eine verläßliche Verkehrswertermittlung
nach Vergleichspreisen vor, wird eine sachgerechte Bewertung nach den Er-
trägnissen im allgemeinen, wie auch hier, zu keiner grundlegenden Abwei-
chung führen. Die Vergleichswertmethode ist in solchen Fällen zur Wertermitt-
lung geeignet, grob differierende Ergebnisse anderer Methoden können auf
einer verfehlten Methodenwahl oder auf Mängeln bei der Anwendung der ge-
wählten Methode beruhen. Wenn allerdings verschiedene Methoden in recht-
lich nicht zu beanstandender Weise zu Unterschieden führen, die für die Beur-
teilung der Sittenwidrigkeit des Geschäfts von Belang sind, kann an dem durch
Vergleich ermittelten Ergebnis nicht vorbeigegangen werden. Die Rechtspre-
chung (grundsätzlich zuletzt Senat BGHZ 146, 298) läßt auf der objektiven
Grundlage eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung zu Gegen-
leistung den Schluß auf das - für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB uner-
läßliche (Senatsurt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, WM 2003, 154) - subjektive
Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung zu. Hierfür ist aber keine
Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt,
den die Auswertung der tatsächlich erzielten Preise bei Vorliegen hinreichen-
den Vergleichsmaterials leistet, zur Verneinung eines besonders groben Miß-
verhältnisses führt. Der Verkäufer, dessen Preis in den Toleranzen vergleich-
barer Verkaufsfälle verbleibt, muß sich nicht entgegenhalten lassen, ihm sei
eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden. Dem Erfahrungs-
satz, aus dem der Senat den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung des Be-
günstigten herleitet, außergewöhnliche Gegenleistungen würden nicht ohne
Not oder andere den Benachteiligten hindernde Umstände zugestanden (Urt. v.
28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138 - Aa - Nr. 22; v. 21. März 1997, V ZR
355/95, WM 1997, 1155 f.), fehlt es in diesem Falle am Substrat. Kennt der
Verkäufer die nach einer anderen Methode ermittelte Wertverzerrung nicht,
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kann ihm, woraus der Senat den Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber dem Un-
wissenden herleitet (BGHZ 146, 298, 303 f.), nicht vorgehalten werden, er ha-
be sich leichtfertig der Erkenntnis der Zwangslage seines Vertragspartners
oder des besonders groben Mißverhältnisses verschlossen. Klüger oder rück-
sichtsvoller als die anderen Marktteilnehmer braucht er nicht zu sein. Einer
Kontrolle der Marktergebnisse anhand prognostizierter Erträge mag er sich,
wenn er dafür hält, im eigenen Interesse unterziehen. Dem Vertragspartner ist
sie nicht geschuldet.
b) Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß gesehen, die sachlich korrek-
te Ermittlung des Vergleichswerts in Zweifel zu ziehen. Es hat den Methoden-
wechsel deshalb vorgenommen, weil es meinte, hierzu rechtlich gehalten oder
ohne Ausweis seiner Sachkunde befugt zu sein. Auch die Revisionserwiderung
vermag es nicht, die Herleitung des Verkehrswerts aus dem Marktvergleich
rechtlich zu erschüttern. Dem beauftragten Sachverständigen stand zur Ermitt-
lung des Verkehrswerts nach diesem Verfahren aus dem Grundstücksmarktbe-
richt der Stadt Plauen 2000 ein Vergleichsmaterial von 238 Fällen des Erstver-
kaufs sanierter Altbauwohnungen, wie er hier vorlag (Objekt war zur Vermie-
tung bestimmt, aber unvermietet; Mietvertragsabschluß nach Vortrag des Klä-
gers: 28.08.1998), zur Verfügung. Die Wohnfläche lag bei 176 Fällen im ver-
gleichbaren Bereich, die Lage im Gebäude (erstes OG) in 43 Fällen. Woh-
nungseigentumsindizes auf der Grundlage bei Kaufpreissammlung lagen seit
1994 vor, die gesammelten Preise waren nach den einzelnen Wohngebieten
aufgeschlüsselt; an der Ermittlung der individuellen Daten des Objekts Kritik zu
üben, sah sich der Kläger nicht veranlaßt. Andererseits gab die Auseinander-
setzung der Parteien mit dem Beweisergebnis dem Berufungsgericht, ohne daß
ihm hierbei ein Rechtsfehler anzulasten wäre, keinen Grund, Zweifel in die
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fachlich einwandfreie Ermittlung des Ertragswerts zu setzen. Dem Sachver-
ständigen stand anhand des von der Stadt Plauen herausgegebenen, nach
Baujahr, Wohngebieten, Größe der Wohnung u.a. aufgeschlüsselten Mietspie-
gels eine Grundlage zur Ermittlung des nachhaltigen Ertrags des Objekts zur
Verfügung. Daß dem Sachverständigen ein aus den örtlichen Verhältnissen
gewonnener Liegenschaftszins nicht zu Gebote stand, er sich statt dessen an
Sätze hielt, wie sie die Wertermittlungsrichtlinien als Anhalt vorgeben (3.5.4
WertR 2002), indiziert keinen Fehler. Die Spanne zwischen den Ergebnissen
der Schätzung (Vergleichswert 56.667,74 € = 110.832,46 DM, vom Sachver-
ständigen abgerundet auf 55.000 € = 107.570,65 DM; Ertragswert 47.782,49 €
= 93.454,43 DM) ist für einen Ermittlungsfehler nicht signifikant. Daß der Sach-
verständige die Überzeugungskraft des durch Vergleich ermittelten Wertes
durch das Kontrollergebnis nach Ertragsgesichtspunkten nicht als erschüttert
angesehen hat, indiziert keinen Gutachtensmangel. Der Überlegung, die unter-
schiedlich ermittelten Werte zu einem, wie auch zu fassenden Mittelwert weiter
zu entwickeln, hat der Sachverständige widerstanden. Für die Bewertung der
wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit eines Geschäfts kann solchen Kombinationen
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 WertVO 88) Berechtigung zukommen. Der für die Nich-
tigkeit des Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Vorwurf der verwerf-
lichen Gesinnung kann dagegen nicht aus Zuschlägen für den am Markt ver-
läßlich ermittelten Preis gewonnen werden.
3. Mit einer Verkehrswertüberschreitung von 57,59 v.H. (56.667,74 € =
110.832,46 DM Verkehrswert, 174.665 DM Kaufpreis) bzw. bei Übernahme der
Abrundung durch den Sachverständigen auf 55.000 € (= 107.570,65 DM) von
62,37 v.H. bleibt der Leistungsaustausch der Parteien außerhalb des Bereichs
eines besonders groben Mißverhältnisses, das der Senat erst bei einer Verzer-
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rung um knapp das Doppelte bejaht (Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90,
NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487,
1488). Allein aus dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann
damit kein Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten gezogen
werden. Allerdings besteht ein auffälliges Mißverhältnis, das im Zusammen-
hang mit weiteren Umständen die Sittenwidrigkeit begründen kann. Die vom
Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte sind indessen für ein sol-
ches Urteil nicht geeignet. Über das Wertverhältnis hinausgehende, dem Käu-
fer nachteilige rechtliche Bedingungen des Geschäfts hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt. Der Umstand, daß die Käufer den Kaufpreis voll finanzierten,
macht das Geschäft nicht sittenwidrig. Das Erfordernis, ein weiteres Immobili-
enobjekt zu belasten, ist die Konsequenz einer nicht zu beanstandenden Praxis
von Kreditinstituten, Beleihungsobergrenzen einzuhalten. Es macht sich bei
einer Finanzierung ohne Eigenkapital verstärkt bemerkbar. Sollte sich, wofür
sich das Berufungsgericht allerdings nicht auf das eingeholte Gutachten stüt-
zen könnte, an Ort und Stelle noch kein gefestigter Markt gebildet haben, ginge
das jedenfalls nicht einseitig zu Lasten der Beklagten (vgl. Senatsurt. v.
4. Februar 2000, V ZR 146/98, WM 2000, 1107, 1109). Für eine unter dem Ge-
sichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB zu beanstandende Ausnutzung einer un-
übersichtlichen Marktsituation durch die Beklagte hat der Kläger nichts vorge-
tragen. Die Frage, ob die steuerlichen Wirkungen des Geschäfts mit Rücksicht
auf die Erwerbsverhältnisse des Klägers und seiner berufstätigen Ehefrau zu-
treffend dargestellt wurden, stellt sich vornehmlich unter dem Gesichtspunkt
des Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluß oder der Verletzung eines
zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrags. Zu den un-
ter diesen Gesichtspunkten weiter zu treffenden Feststellungen wird die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann