Urteil des BGH vom 29.08.2002

BGH (zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 238/01
Verkündet am:
27. Juni 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. April 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt wor-
den sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen
und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Hof vom 6. Februar 1997 und deren Versäum-
nisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die Be-
klagten verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglich
Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
durch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die Be-
klagten zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen Wer-
klohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von
145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Kläger als Statiker
tätig. Der Dachstuhl des errichteten Gebäudes war u.a. wegen fehlerhafter Pla-
nung des Klägers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatzan-
spruch gegen den Kläger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von
145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Ein-
zelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag über
93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. für die Beseitigung von Mängeln des
Dachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im
Verfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage
war abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufge-
rechnet hatte.
Der Kläger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage
durch Versäumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versäumnisurteil
aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem
Kläger 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte For-
derung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision
greifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsge-
richt nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ihren Gunsten berücksichtigt
und sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als
4.819,21 DM an den Kläger zu zahlen.
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26
Nr. 2, 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, in Höhe von 93.230,76 DM kom-
me ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar
ursprünglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch
die Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei
die Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der
Firma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Die-
se Änderung hätte gegenüber der Beklagten zu 2 klargestellt werden müssen,
um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu wer-
den.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in
Höhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungs-
verweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das
Bestimmtheitsgebot unwirksam.
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Gegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Kläger zu-
stehende Schadensersatzanspruch. Er umfaßte unter anderem den Schaden,
den die Firma G. dadurch erlitten hatte, daß das Werk des Klägers mangelhaft
war. Der ersatzfähige Schaden sind die für die Mängelbeseitigung erforderli-
chen Kosten (BGH, Urteile vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 29
und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen
93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Scha-
den nichts geändert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1
ZPO, § 344 ZPO.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Bauner