Urteil des BGH vom 01.06.1988

BGH (abweisung der klage, zpo, beschwer, sache, zulassung, annahme, scheidung, unterhalt, vorinstanz, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 125/98
vom
22. März 2000
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März
1998 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 29.400 DM.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juni 1977
geschieden mit dem Ausspruch, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung
trage. Unmittelbar im Anschluß an die Scheidung schlossen die Parteien eine
notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Beklagte
unter anderem verpflichtete, vier Jahre lang Unterhalt an die Klägerin zu zah-
len. Für die Zeit danach verzichteten die Parteien auf Unterhalt "auch bei
Krankheit und veränderten Umständen".
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Von 1978 bis 1996 lebten die Parteien wieder zusammen. Sie haben
drei Kinder, von denen eines während der Ehe geboren worden ist, die beiden
anderen - Zwillinge - im Jahre 1984.
Die Klägerin macht Unterhaltsansprüche geltend. Das Berufungsgericht
hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen und Zurückweisung
der Berufung des Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab Januar 1996 monat-
lich 2.450 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Es hat keinen Wert der Beschwer
festgesetzt und ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, die Revision zu-
zulassen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Revision sei auch ohne Zulassung
statthaft. Mit seiner Revision will er erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.
II.
Die Revision war nach § 554 a Abs. 1 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu
verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. In einem Rechtsstreit, der eine Familien-
sache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 - Ehegattenunterhalt - zum Gegenstand
hat, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil
nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat
(§ 621 d Abs. 1 ZPO). Ob es sich um eine Familiensache im Sinne des
§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn
das Berufungsgericht diese Frage in seinem Urteil offengelassen hat (Senats-
beschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZR 72/87 - FamRZ 1988, 1036). Ergibt sich
dagegen aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, ob es die Sache als
Familiensache angesehen hat oder nicht, ist das Revisionsgericht bei der Ent-
scheidung über die Zulässigkeit der Revision an diese Einordnung nach § 549
Abs. 2 ZPO gebunden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 -
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FamRZ 1994, 693). Entgegen der Annahme der Revision kommt es in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, welches Gericht in erster Instanz entschieden
hat (hier: das Landgericht). Entscheidend ist allein, ob das Berufungsgericht
die Sache als Familiensache behandelt hat. § 549 Abs. 2 ZPO soll verhindern,
daß das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz
(Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 aaO).
Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß
es die Sache als Familiensache behandelt hat. Im Tenor hat es der Klägerin
"Ehegattenunterhalt" zugesprochen. Es hat nicht, wie es bei Nichtfamiliensa-
chen erforderlich gewesen wäre, im Urteil die Beschwer des Beklagten festge-
setzt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Statt dessen hat es sich ausführlich mit der Frage
befaßt, ob Anlaß bestand, die Revision zuzulassen. Da, wie die Revision zu-
treffend ausführt, die Beschwer des Beklagten offensichtlich weit höher anzu-
setzen ist als 60.000 DM, hatte die Befassung mit dieser Frage nur einen Sinn,
wenn es sich um eine Familiensache handelte (§ 621 d Abs. 1 ZPO). In einer
Nichtfamiliensache wäre die Revision nämlich angesichts der Beschwer des
Beklagten ohne Zulassung ohne weiteres statthaft gewesen. Schließlich hat es
ausgeführt, daß die in § 711 ZPO an sich zwingend vorgeschriebenen Schuld-
nerschutzanordnungen nach § 713 ZPO nicht auszusprechen seien. Auch die-
se Annahme war nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Familiensache han-
delte. Den Antrag des Beklagten, ihm in Ergänzung des Berufungsurteils nach-
zulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung abzuwen-
den, hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 8. Juni 1998 zurückgewie-
sen mit der Begründung, es habe zu Recht in dem Urteil nach § 713 ZPO da-
von abgesehen, eine entsprechende Abwendungsbefugnis auszusprechen,
weil es sich um eine Familiensache handele und deshalb die Revision ohne
Zulassung nicht statthaft sei.
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Blumenröhr
Krohn
Hahne
Gerber
Wagenitz