Urteil des BGH vom 15.03.2017

BGH (berlin, gesuch, zpo, aussicht, vorbereitung, einspruch, beklagter, abschrift, rechtsmittel)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 48/02
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. 1. 2002
- 48 T 20/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass
dessen am 14. März 2002 beim Landgericht Berlin eingegangener
"Einspruch" nicht das als - solches unzulässige – Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein
Prozesskostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung.
Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen
die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechts-
beschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem ange-
fochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO). Daran fehlt es hier.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke