Urteil des BGH vom 18.02.2003

BGH (stpo, beteiligung, polizei, stgb, gruppe, richtigkeit, unrichtigkeit, nachteil, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 3/03
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 16. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Das Landgericht hat in dem Umstand, daß sich der Angeklagte in die
zweite Reihe der durch Gewalttätigkeiten geprägten Gruppe begeben und von
dort lautstark Ratschläge zu den Festnahmeaktionen der Polizei gegenüber
den aktivsten Angreifern gegeben hat, ohne Rechtsfehler eine Beteiligung im
Sinne des § 125 Abs. 1 StGB gesehen. Bei den festgestellten besonderen Ge-
gebenheiten hat es auch den Tatvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht. Im übrigen gibt
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das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Tatrichter entlastende Angaben ei-
nes Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise
gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGHSt 34, 29,
34).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert