Urteil des BGH vom 12.12.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 70/06
vom
27. März 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO §§ 836 Abs. 3, 887, 888
Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur
Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfah-
renshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch
Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermäch-
tigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsver-
fahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember
2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).
BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 70/06 - LG Gießen
AG
Gießen
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-
terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen.
Gründe:
A.
Die Gläubigerin hat eine vollstreckbare Forderung in Höhe von
1.425,98 € gegen den Schuldner. Am 15. Juli 2003 hat das Amtsgericht einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den die angebliche
Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt G. auf Erstattung von Ein-
kommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für die Kalenderjahre
2000 bis 2002 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wur-
de.
1
Die Gläubigerin hat ursprünglich beantragt, sie zu ermächtigen, das An-
tragsrecht des Schuldners gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegenüber der Dritt-
schuldnerin, Finanzamt G., für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 auszu-
2
- 3 -
üben und die Einkommensteuererklärungen zu erstellen, zu unterzeichnen und
der Drittschuldnerin einzureichen sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung not-
wendigen Rechtshandlungen vorzunehmen einschließlich eventuell notwendi-
ger Einspruchs- und Klageverfahren oder Antragsstellungen gemäß §§ 163,
227 AO. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
3
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin nunmehr beantragt,
gemäß § 887 ZPO festzustellen bzw. anzuordnen, dass die Gläubigerin oder
eine von ihr beauftragte dritte Person berechtigt ist, die für die Durchsetzung
des gepfändeten Steueranspruchs notwendigen Rechtsmittel einzulegen und
Anträge zu stellen, gegebenenfalls auch klageweise gegenüber der Drittschuld-
nerin geltend zu machen, um die gepfändeten Steuererstattungsansprüche für
die Veranlagungszeiträume 2000, 2001 und 2002 zu realisieren. Die sofortige
Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren in der Beschwerdeinstanz ge-
stellten Antrag weiter.
B.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
I.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, auf der Grundlage des Vor-
trags der Gläubigerin sei eine Entscheidung darüber, ob sie zur Einlegung von
Rechtsmitteln gegen etwaige Steuerbescheide ermächtigt sei, nicht möglich.
5
- 4 -
Selbst wenn man sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Ent-
scheidung vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) anschlie-
ße, nach der unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 887 ZPO de-
klaratorisch die Ermächtigung des Gläubigers auszusprechen sei, nunmehr die
Antragsbefugnis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anstelle des Schuldners aus-
zuüben, habe die Gläubigerin diese Voraussetzungen nicht schlüssig vorgetra-
gen. Sie behaupte einerseits, ihr lägen Kopien der Änderungsbescheide für
2001 und 2002 vor. Andererseits bestreite sie mit Nichtwissen, dass der
Schuldner die Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Dies sei wider-
sprüchlich. Zwar beantrage die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren nur noch
eine (isolierte) Ermächtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige
Steuerfestsetzungsbescheide. Ein Rechtsschutzinteresse könne hieran aber
nur bestehen, wenn mit dem Erlass von Steuerfestsetzungsbescheiden über-
haupt zu rechnen sei, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im vorliegenden Fall die
Abgabe einer Einkommensteuererklärung voraussetze. Letzteres bestreite die
Gläubigerin jedoch mit Nichtwissen.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nur im Ergebnis stand.
6
1. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin
für widersprüchlich. Es hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme,
eine Veranlagung des Schuldners werde gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf
Antrag durchgeführt, stützen. Vielmehr legt der Vortrag der Gläubigerin, der
Schuldner habe die von ihr verlangten Gewinnermittlungen nicht übersandt,
eine Amtsveranlagung nahe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass der Schuld-
ner Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, steht dann nicht im Wider-
7
- 5 -
spruch zu dem Vortrag, dass es für 2001 und 2002 bereits Steuerbescheide
gebe.
8
2. Die Gläubigerin kann nicht zur Vornahme von Handlungen zur Durch-
setzung des gepfändeten Anspruchs ermächtigt werden. Zum einen fehlt es
bereits an einem Titel für ein solches Vollstreckungsbegehren. Zum anderen
scheidet eine Vollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung im Sinne des
§ 887 ZPO, die allein zu der beantragten Ermächtigung führen könnte, von
vornherein aus.
a) Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings im Be-
schluss vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) in einem
obiter dictum ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Er-
satzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Festset-
zungsverfahren erfolgen. Denn die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG er-
fordere es, dass eine effektive Zwangsvollstreckung auch in Einkommensteuer-
erstattungsansprüche von Lohnsteuerzahlern möglich bleibe. Dies hat der
IXa. Zivilsenat im Einzelnen wie folgt begründet:
9
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründe ein gesetzliches
Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, zu dem die entsprechend
§ 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare Verpflichtung gehöre, den über-
wiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer
zu betreiben. Während der (vorläufigen) Unvertretbarkeit der Einkommensteu-
ererklärung könne der Steuerpflichtige mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO
angehalten werden, seiner Erklärungspflicht im Interesse des Gläubigers nach-
zukommen.
10
Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht genüge es aber nicht, wenn
der Gläubiger darauf verwiesen werde, im Festsetzungsverfahren den Ein-
11
- 6 -
spruch, die Klage und möglicherweise ein Rechtsmittel unter Umständen noch
durch weitere, jeweils neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Steuer-
pflichtigen zu erzwingen. Dies sei im Regelfall schon wegen der dafür vorgese-
henen gesetzlichen Fristen nicht durchführbar. Verweigere sich der Schuldner
der vollstreckungsrechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines
Festsetzungsverfahrens und könne ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO fak-
tisch nicht (mehr) erzwungen werden, dürfe das Finanzverfahrensrecht den
Gläubiger nicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festset-
zungsverfahren zu betreiben. Dann müsse die zeitweilige Hemmung der An-
tragsbefugnis des Gläubigers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-
eingeschränkte Einziehungsberechtigung des Gläubigers aufleben. Die For-
menklarheit des Vollstreckungsverfahrens verlange, ein solches Aufleben voll-
streckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Schuldner und dem Dritt-
schuldner festzustellen. Hierfür biete sich das Verfahren der Ersatzvornahme
(§ 887 ZPO) an, in dem der Gläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch
ermächtigt werden könne, nunmehr die Antragsbefugnis des Steuerpflichtigen
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner statt auszuüben. Titel einer solchen
weiteren Hilfsvollstreckung sei entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil die deklaratorische Ermäch-
tigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des § 836 Abs. 1 ZPO in Kraft
setze.
b) Der erkennende Senat, auf den die Zuständigkeit des IXa. Senats in-
soweit übergegangen ist, hält an dieser Auffassung, aufgrund derer im vorlie-
genden Fall die beantragte Ermächtigung der Gläubigerin in Betracht zu ziehen
wäre, in entscheidenden Punkten nicht fest.
12
Ob das besondere Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger
und Vollstreckungsschuldner einen materiell-rechtlichen Anspruch der Gläubi-
13
- 7 -
gerin begründen kann, das Steuerfestsetzungsverfahren zu betreiben, bedarf
keiner Entscheidung. Jedenfalls mangelt es an einem Vollstreckungstitel, auf
den die Gläubigerin die hier begehrte Zwangsvollstreckung eines solchen An-
spruchs durch Ermächtigung zur Ersatzvornahme stützen könnte. Insbesondere
stellt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Verbindung mit § 836
Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO keine geeignete Vollstreckungsgrundlage dar.
aa) § 836 Abs. 3 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar. Er regelt nur die
Pflichten des Schuldners, Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben.
Eine Befugnis des Gläubigers, eine darüber hinausgehende Mitwirkung des
Schuldners bei der Beitreibung, insbesondere rechtsgestaltende Handlungen zu
verlangen und zu erzwingen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
14
bb) Eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO
kommt nicht in Betracht.
15
(1) Die Abgabe der Einkommensteuererklärung und sonstige Verfah-
renshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren sind unver-
tretbare Handlungen, da sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden
können, sondern vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Dies erschließt sich daraus, dass im Steuerfestsetzungsverfahren die
Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit dessen Person verbunden ist,
dass ein Übergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege
der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist
(vgl. im einzelnen BFHE 187, 1; 191, 311). Nach dieser Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, die auf den auch für die Zivilgerichte in Zwangsvollstre-
ckungssachen verbindlichen spezifischen steuerrechtlichen Besonderheiten des
Steuerfestsetzungsverfahrens beruht und die auch der IXa. Zivilsenat im Ansatz
nicht in Zweifel zieht, ist der Pfändungsgläubiger daher nicht befugt, gegen den
16
- 8 -
Steuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu
erheben oder in die prozessuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners
einzutreten.
17
Sollte zivilrechtlich im Rahmen des Vollstreckungsverhältnisses eine
Verpflichtung des Schuldners bestehen, bestimmte Verfahrenshandlungen vor-
zunehmen, wäre eine Vollstreckung somit allenfalls nach § 888 ZPO durch An-
ordnung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder von Zwangshaft mög-
lich. Tatsächlich wäre nur die Anordnung von Zwangshaft sinnvoll, da die An-
ordnung von Zwangsgeld (ohne die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft) bei der
Vollstreckung wegen einer Geldforderung von vornherein keinen Erfolg ver-
spricht. Dafür könnte jedoch die lediglich aus einer Analogie zu § 836 Abs. 3
Satz 2 und 3 ZPO hergeleitete Hilfsvollstreckung keine rechtlich tragfähige
Grundlage bieten. Dem steht nämlich die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleis-
tete Freiheit der Person entgegen, die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf-
grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf. Die Eingriffsvoraus-
setzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem
Gesetz selbst ergeben. Eine analoge Heranziehung materiell-rechtlicher Er-
mächtigungsgrundlagen für eine Freiheitsentziehung genügt dem strengen Ge-
setzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfGE
29, 183, 196; BVerfG, FamRZ 2007, 1874).
(2) Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO durch Ermächtigung des Gläubi-
gers, die Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, ist nicht zulässig. Die im
Steuerfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Handlungen bleiben auch dann
unvertretbar, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO faktisch keinen Erfolg
(mehr) haben kann. Der Senat erachtet es nicht als angängig, diese unter gebo-
tener Berücksichtigung ihrer sich aus dem Steuerrecht ergebenden Rechtsnatur
in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Rechtsprechung zutreffend als
18
- 9 -
unvertretbar erachteten Handlungen nur deshalb nunmehr als vertretbar zu be-
handeln, um dem Gläubiger eine leichtere Vollstreckungsmöglichkeit zu eröff-
nen.
19
Die dem Gläubiger gewährte, auf eine effektive Zwangsvollstreckung ge-
richtete Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beur-
teilung. Dem grundrechtlichen Schutz des Befriedigungsrechts des Gläubigers
im Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich dadurch genügt, dass dem
Gläubiger der Vermögenswert des Schuldners in dem Zustand überwiesen
wird, in dem er sich im Vollstreckungszeitpunkt befindet, also mit allen tatsächli-
chen und rechtlichen Beschränkungen, denen er unterliegt, auch wenn diese
seinen Wert und seine Tauglichkeit zur Befriedigung des Gläubigers unter Um-
ständen erheblich zu mindern vermögen. Eine solche vom Gläubiger hinzu-
nehmende Beschränkung kann insbesondere darin bestehen, dass die Reali-
sierbarkeit des gepfändeten Anspruchs von einer unvertretbaren Handlung des
Schuldners abhängt. Zwar ermächtigt die Forderungsüberweisung den Gläubi-
ger grundsätzlich zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedi-
gung dienenden Maßnahmen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR
319/80, NJW 1982, 173, 174). Dies betrifft aber nicht unvertretbare Handlun-
gen, die definitionsgemäß nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kön-
nen. Der Gläubiger muss sich insoweit auf die Mitwirkung des Schuldners ver-
weisen lassen; die darin liegende Erschwerung der Vollstreckung ist dem Voll-
streckungsgegenstand immanent, nicht anders als eine sonstige wertmindernde
Eigenschaft eines Vermögensobjekts.
Offenbleiben kann, ob im Hinblick auf einen Grundrechtsschutz für das
Befriedigungsrecht des Gläubigers dessen besonderem Interesse an der Steu-
erfestsetzung etwa durch Beiladung im Steuerfestsetzungsverfahren Rechnung
getragen werden könnte, eine Frage, die nur im steuerrechtlichen Verfahren
20
- 10 -
entschieden werden kann. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht geboten,
in das steuerrechtliche Verfahren durch eine vollstreckungsrechtliche Ermächti-
gung des Gläubigers einzugreifen, der nach den Regeln des Zwangsvollstre-
ckungsrechts die Rechtsgrundlage fehlt.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 29.04.2006 - 40 M 30377/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 03.07.2006 - 7 T 226/06 -