Urteil des BGH vom 25.10.2001

BGH (zpo, antrag, kirchhof, bewilligung, lasten, einkommen, form, gesuch, beruf, verordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 371/00
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagten kann Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision
nicht bewilligt werden, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Pro-
zeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat. Zudem bietet das Rechts-
mittel nicht die nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
vorausgesetzte Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-
gen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom
17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient, obwohl seine
Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Eine danach in-
haltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerläß-
lich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eine
ersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen
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schon deshalb nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997
- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231).
Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Erklärungen über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Ein-
kommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der Be-
klagten auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen. Die Antrags-
begründung erwähnt zwar die Aufzehrung des vorhandenen Vermögens; sie
besagt aber nichts zu den sonstigen in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Verhält-
nissen. Auch einem nach § 117 Abs. 2 ZPO unzureichenden Gesuch kann
nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999
- XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879).
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel