Urteil des BGH vom 15.05.2014

BGH: einstweilige verfügung, wertminderung, mast, krankheit, gestatten, grundstück, versorgung, grundeigentum, zutritt

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 245/13
vom
15. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - 4. Zivilsenat -
vom 27. August 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
verworfen.
Der Gege
nstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer von zwei unbebauten, nicht erschlossenen
Grundstücken, über die seit dem Jahr 1980 eine im Eigentum des beklagten
Energieversorgers stehende, an einem Betonmast befestigte Stromfreileitung
verläuft. Die Stromleitung dient der Versorgung der umliegenden Hausnetze.
Das Landgericht hat die auf Entfernung der Leitung und des Mastes gerichtete
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des
Klägers.
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II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von
20.000 € nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des
Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-
bend. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer
Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestim-
men, den dieses durch die Störung erleidet. Dass der so zu bemessende Wert
der Beschwer den Betra
g von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer
darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss
vom 26. September 2013
– V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).
2. Es kann dahinstehen, ob es dem Kläger verwehrt ist, im Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen,
den er im Hinblick auf die Beeinträchtigung seiner Grundstücke mit 6.000 € be-
ziffert hatte, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über-
schreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris,
Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls hat
der Kläger die von ihm nunmehr behauptete Wertminderung seiner Grundstü-
cke um mehr als
20.000 € schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein Hinweis,
dass er mit Ordnungsgeldern über 20.000 € rechnen müsse, weil er sich weige-
re, der Pächterin der Leitungen den Zutritt zu dem Grundstück zum Zwecke des
Rückschnitts der unter den Leitungen befindlichen Gehölze zu gestatten, und
dass diese gegen ihn im April 2013 daher eine strafbewehrte einstweilige Ver-
fügung erwirkt habe, vermag die erforderliche Beschwer nicht zu begründen.
Das dem Kläger aufgrund unrechtmäßigen Verhaltens im Zusammenhang mit
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dem Baumrückschnitt drohende Ordnungsgeld besagt nichts über die durch die
Stromleitungen und den Mast hervorgerufene Wertminderung seiner Grundstü-
cke.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-
standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf
6.000 € festgesetzt.
Stresemann
Czub
RiBGH Dr. Roth ist
infolge Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 3. Juni 2014
Die Vorsitzende
Stresemann
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 24.02.2012 - 9 O 1416/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 U 221/12 -
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