Urteil des BGH vom 10.01.2007

BGH (prognose, freiheitsstrafe, stpo, stgb, wirkung, wohnsitz, umfang, raum, zeitpunkt, arbeitsstelle)

5 StR 542/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als
dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt
wurde.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision
hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen
vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstra-
fe verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, wa-
rum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rah-
men der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ge-
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samtabwägung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch
das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das
Landgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert (BGH NJW 1978, 599). Dies hät-
te insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfrei-
heitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen
worden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschließlich auf die ungüns-
tigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz
hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass
dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der
Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen,
in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-Komm-
StGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für
eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich
keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen
Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte
gerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden
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müssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine
stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation
des Angeklagten haben könnte.
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