Urteil des BGH vom 12.02.2003

BGH (sache, stpo, disposition, staatsanwaltschaft, abgabe, gutachten, wohnsitz, anhörung, untersuchung, strafverfahren)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 29/03
2 AR 24/03
vom
12. Februar 2003
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 1 Ds 111 Js 12323/01 Amtsgericht Bamberg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. Februar 2003 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Leer übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar
2003 ausgeführt:
"Der Angeklagte ist wohnhaft in B., welches zum Amtsgerichtsbezirk
Leer gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhe-
bung begründet (Bl. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das
Amtsgericht Leer örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Ge-
richt erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gut-
achten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist
(Bl. 68/69 d.A.)."
Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet
(Bl. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft un-
terliegt. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet
(Bl. 69 R d.A.).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck