Urteil des BGH vom 12.05.2010

BGH (sexuelle handlung, stgb, verurteilung, vergewaltigung, verbrauch, strafkammer, sache, stand, gewalt, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 92/10
vom
12. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähi-
gen oder besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 2009 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Ju-
gendschutzkammer zuständige Strafkammer des Land-
gerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung
von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihn wegen
des weiteren Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs einer Wider-
standsunfähigen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung aus tatsächli-
chen Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der
Nebenklägerin durch Urteil vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08 - aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Ange-
klagten nunmehr wahlweise wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs
einer Widerstandsunfähigen oder wegen besonders schwerer Vergewaltigung
sowie wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelba-
ren Verbrauch an eine Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung
der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
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1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwe-
ren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder wegen besonders
schwerer Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Es kann dahinstehen, ob die Straftatbestände der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 i.V.m. 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB und des § 177 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB, wie nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für eine ungleichartige Wahlfeststellung erforderlich,
rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (vgl. nur BGH, Beschluss
vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 393 f. und Urteil des Senats
vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f.). Die Verurteilung auf
wahldeutiger Tatsachengrundlage hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass sich der Angeklagte nach allen nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme verbleibenden Sachverhaltsvarianten entweder
des besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
oder der besonders schweren Vergewaltigung schuldig gemacht hätte (vgl.
Dannecker in LK StGB 12. Aufl. Anh § 1 Rdn. 45 m.N.).
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a) Das Landgericht ist nach dem Zweifelsgrundsatz davon ausgegangen,
dass es zwischen dem zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten und der damals
15jährigen Nebenklägerin, die merklich unter Alkoholeinfluss stand und ein
Stück einer Tablette mit einem unbekannten Wirkstoff sowie eine "Portion" ei-
nes Kokain-Amphetamin-Gemischs zu sich genommen hatte, "zunächst zu an-
fänglich möglicherweise auch einvernehmlichen sexuellen Kontakten" gekom-
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men war, und zwar "mit hoher Wahrscheinlichkeit zum vaginalen Geschlechts-
verkehr". Schließlich „drückte“ der Angeklagte die Nebenklägerin auf den Rü-
cken und drang entweder mit einer Faust oder einem stumpfen Gegenstand
zumindest gleichen Durchmessers mit hohem Kraftaufwand gewaltsam in deren
Scheide ein. Die Nebenklägerin erlitt einen Dammriss ersten Grades von 5 cm
Länge und blutete stark.
b) Auch wenn die Strafkammer mit insoweit rechtlich nicht zu beanstan-
denden Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese vom Ange-
klagten mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz ausgeführte Hand-
lung nicht von dem Einverständnis der Nebenklägerin mit sexuellen Handlungen
mit dem Angeklagten gedeckt war, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die An-
nahme, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, sofern sie nicht widerstandsun-
fähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen ist, jedenfalls im Sinne des
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung genö-
tigt hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist vielmehr nicht ausgeschlossen,
dass der Angeklagte die Nebenklägerin bei der Vornahme einverständlicher
sexueller Handlungen mit der die schweren Verletzungen herbeiführenden
Handlung überrascht hat, so dass die Nebenklägerin einen Abwehrwillen nicht
hat bilden können. Eine solche sexuelle Handlung erfüllt den Tatbestand des §
177 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann nicht, wenn der Täter dabei zugleich Gewalt
anwendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 669/81, BGHSt 31, 76 zu
§ 178 StGB a.F.). Nach dieser vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Sach-
verhaltsvariante kommt aber in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nur eine
Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, möglicherweise - was das
Landgericht nicht erkennbar geprüft hat – wegen einer gefährlichen Körperver-
letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht.
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2. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen unerlaubter Überlassung
von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige auf,
weil nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass der An-
geklagte der Nebenklägerin die Drogen gezielt überlassen hat, um die spätere
Sexualstraftat zu ermöglichen.
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1
Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Dortmund zurück.
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Athing Solin-Stojanović Ernemann
Cierniak Franke