Urteil des BGH vom 21.12.2006

BGH (rücknahme, einfluss, wirksamkeit, raum, motivirrtum, stpo, bedingung, berlin, begründung, bezug)

5 StR 307/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007
beschlossen:
Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
21. Dezember 2006 seine Erledigung gefunden.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Be-
zug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Bedingung, die eine Rücknahme der Revision unzulässig machen könn-
te, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entneh-
men. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewäh-
rung wäre allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss
auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004,
341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger