Urteil des BGH vom 29.05.2002

BGH (voraussetzung, rüge, zpo, streitwert, zustimmung, gegenstand, rang, eintragung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 191/01
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Gaier und Bauner
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11. April
2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kla-
ge fehlt allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist viel-
mehr unbegründet, weil der Gegenstand, um dessen Rang ge-
stritten wird, nicht mehr existiert; die Auflassungsvormerkung ist
mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin erloschen.
Eine Klageänderung, gestützt auf Zustimmung zur Löschung der
Grundschuld, wäre nur im Berufungsverfahren zulässig gewesen,
nicht in der Revisionsinstanz. Darüber hilft auch nicht die von der
Revision erhobene Rüge nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. hin-
weg. Diese Rüge ist - unabhängig davon, daß sie auch unbe-
gründet wäre - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht
zulässig. Sie betrifft auch nicht eine jederzeit von Amts wegen zu
berücksichtigende Prozeßvoraussetzung, sondern die Frage, ob
ein richterlicher Hinweis (zudem zur materiellrechtlichen Voraus-
setzung der Klage, s.o.) hätte erteilt werden müssen.
- 3 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 511.291,88
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Bauner