Urteil des BGH vom 12.01.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 101/07
vom
12. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten
wird zurückgewiesen.
Streitwert: 859.495,12 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat
die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen,
weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO
i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz
rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Beru-
fungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterblie-
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bene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nach-
geholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Verspätung
ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte
spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Landgericht geäußerte Rechtsansicht, die Voraus-
setzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nicht
vor, überprüfen müssen.
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 72/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 U 230/06 -