Urteil des BGH vom 16.05.2002

BGH (schuldspruch, bindungswirkung, strafkammer, strafzumessung, anfang, unterliegen, strafe, teil, bestand, ausland)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 124/02
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 7. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 war
zur Tatentstehung festgestellt worden, daß sich der Angeklagte aus finanziel-
len Gründen gegenüber dem gesondert verfolgten B. bereit erklärt hatte,
sich auf betrügerische Weise hochwertige Leihfahrzeuge zu verschaffen, die
dann durch eine jugoslawische Tätergruppe verschoben werden sollten. Erst
nachdem diese Gruppe ihre finanziellen Zusagen nicht eingehalten hatte und
der Angeklagte nach der dritten Tat aussteigen wollte, wurde er nach diesen
Feststellungen durch Drohungen bewogen, weiterzumachen. Der Senat hat
dieses Urteil mit Beschluß vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - im Schuld-
spruch insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen
verurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
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lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen,
von Beginn der Tatserie an nur durch massive Bedrohungen zur Beteiligung
veranlaßt worden zu sein. Die Strafkammer hat zwar nicht ein solch umfassen-
des Tatmotiv zugrunde gelegt, weil es dem bindend festgestellten Schuld-
spruch widerspreche; doch hat sie strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten
berücksichtigt, daß solche Drohungen immerhin von Anfang an mitbestimmend
gewesen seien und sich tatfördernd ausgewirkt hätten.
Dies verstößt gegen die Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststel-
lungen zum Schuldspruch. Zu ihnen gehören auch diejenigen, welche das Tat-
geschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweg-
gründe für die Tatbegehung (BGHSt 30, 340, 343, 346 zu einem vergleichba-
ren Fall). Solche Umstände sind zwar auch für die Strafzumessung von Be-
deutung, unterliegen aber als sogenannte doppelrelevante Umstände der Bin-
dungswirkung für das weitere Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe. Doch
ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.
2. Die Strafkammer durfte zu Recht dem Angeklagten anlasten, daß er
durch seine Betrugstaten erhebliche Vermögenswerte erlangt hat. Da sein Vor-
gehen darauf gerichtet war, die beschafften Fahrzeuge den Eigentümern end-
gültig zu entziehen und sie der jugoslawischen Tätergruppe zum Verschieben
ins Ausland zu übergeben, bestand der Vermögensschaden im Gesamtwert der
Leihfahrzeuge, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August
2001 - 3 StR 287/01 - zum Ausdruck gebracht hat. Daß nachträglich ein Teil
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der Fahrzeuge - etwa durch Fahndungserfolge - an die Eigentümer zurückge-
langt ist, stellt lediglich eine nachträgliche Schadensminderung dar.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen