Urteil des BGH vom 15.03.2017

BGH (stpo, hauptverhandlung, bundesrepublik jugoslawien, aufrechterhaltung der ordnung, vernehmung, rüge, fair trial, verteidiger, anordnung, strafkammer)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 272/01
vom
14. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 da-
hin abgeändert, daß dieser Angeklagte wegen Verge-
waltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-
urteilt ist.
Die Sache wird, soweit der Angeklagte S. verurteilt ist,
zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung
der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird
verworfen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körper-
verletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie der Vergewaltigung für schuldig
befunden. Den Angeklagten T. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren, den Angeklagten S. zu einer solchen von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die
Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklag-
ten S. hat teilweise Erfolg, das des Angeklagten T. erweist sich insgesamt
als unbegründet.
A. Revision des Angeklagten T.
I.
Hinsichtlich des Angeklagten T. ist entgegen der Auffassung der Re-
vision im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen gefährlicher Körper-
verletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des Zeugen K. ) Verfol-
gungsverjährung nicht eingetreten, da die Verjährung rechtzeitig durch die An-
ordnung der Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).
Die Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner be-
sonderen Form, sie kann auch dem bevollmächtigten Verteidiger gegenüber
erfolgen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 21 m.w.N.). Sie muß dem Be-
schuldigten nur deutlich machen, daß gegen ihn wegen einer bestimmten Tat
ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Bereits mit Schreiben der Staatsanwalt-
- 5 -
schaft bei dem Landgericht Dortmund vom 14. August 1996 war dem Verteidi-
ger des Angeklagten T. auf dessen Akteneinsichtsgesuch unter Angabe des
Aktenzeichens mitgeteilt worden, daß gegen seinen Mandanten ein Ermitt-
lungsverfahren geführt wird. Zwar konnte nicht schon hierdurch die Verjährung
gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen werden, da das Schreiben keine
Angaben über den Gegenstand der Ermittlungen enthielt. Jedoch wurden nach
weiteren erfolglosen Akteneinsichtsgesuchen auf Anordnung der Staatsanwalt-
schaft vom 25. Mai 1998 und vom 24. Juni 1998 dem Verteidiger Ablichtungen
der Protokolle über die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen der Bela-
stungszeuginnen Edyta C. und Agniszka D. vom 5., 6. und 13. Juli
1995 zugesandt. Aus diesen Protokollen ergab sich eindeutig, daß gegen den
Angeklagten T. unter anderem auch wegen des Vorfalls zum Nachteil des
Zeugen K. vom 26. Januar 1995 ermittelt wurde. Mit der Anordnung der
Übersendung der Vernehmungsprotokolle wurde damit die hier jeweils maß-
gebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) rechtzeitig
vor der am 15. Mai 2000 erfolgten Anklageerhebung unterbrochen.
II.
1. Die vom Angeklagten T. zu § 229 Abs. 1 StPO erhobene Verfah-
rensrüge ist aus den Erwägungen der Zuleitungsschrift des Generalbundesan-
walts vom 11. Juli 2001 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene Rüge sowie die auf “Verstö-
ße gegen § 29 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrens”
gestützten Beanstandungen haben keinen Erfolg.
- 6 -
Diesen Rügen liegt – soweit für die Beurteilung von Bedeutung - folgen-
des Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Verteidigung des Angeklagten T. hatte in der Hauptverhandlung
vom 11. September 2000 die Vernehmung von insgesamt 19 in Jugoslawien
wohnhaften Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte sich zu
den Tatzeiten in Jugoslawien aufgehalten habe. Das Landgericht hat diesen
Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel mit Beschluß vom
25. September 2000 abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt der Rechtshilfe-
verkehr mit der Bundesrepublik Jugoslawien auf Tötungsdelikte beschränkt
war. Nachdem die Verteidigung mitgeteilt hatte, daß alle 19 Alibizeugen bereit
seien, bei Erteilung eines Visums nach Deutschland zu reisen und dort vor Ge-
richt auszusagen, wandte sich der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer
in einem Schreiben an die zuständigen diplomatischen Stellen mit der Bitte,
den von der Verteidigung benannten Zeugen schnellstmöglich für die Teilnah-
me an der Hauptverhandlung Visa zu erteilen. Zum Hauptverhandlungstermin
vom 30. Oktober 2000 erschien daraufhin als einer der benannten Zeugen der
Zeuge Dobro Ta. . Dieser wurde vernommen und anschließend vereidigt.
Danach erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Zeugen die Fest-
nahme wegen Verdachts des Meineides; der Zeuge wurde durch Gerichts-
wachtmeister abgeführt. Zu Beginn des Fortsetzungstermins vom 6. November
2000 teilte der Verteidiger des Angeklagten T. mit, er stelle drei weitere der
bereits benannten Zeugen, nämlich nunmehr die Zeugen M. , Ku. und Z. .
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, “Beamte
der Wachtmeisterei zur Durchführung hilfspolizeilicher Maßnahmen hinzuzu-
ziehen”. Der Vorsitzende gab diesem Antrag nach einer kurzen Unterbrechung
- 7 -
statt. Sodann erschienen die Zeugen M. , Ku. und Z. in Begleitung eines
deutschen Rechtsanwalts als Rechtsbeistand. Nach ihrer Belehrung, aber noch
vor Beginn ihrer Vernehmung lehnten zunächst der Verteidiger des Angeklag-
ten T. , danach auch der des Mitangeklagten S. den Vorsitzenden wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnungsgesuche begründeten beide
Angeklagten im wesentlichen mit der Heranziehung der zwei Justizwachtmei-
ster und den hierdurch auf die benannten Zeugen ausgeübten “Verfolgungs-
druck”. Danach wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die Hauptverhandlung
unterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 15. November 2000 bestimmt.
Anschließend gab der Vorsitzende eine in der Sitzungsniederschrift festgehal-
tene Erklärung des Inhalts ab, daß zwar an sich gemäß § 29 Abs. 2 StPO hätte
weiterverhandelt werden können, er dies aber in Anbetracht der gegebenen
besonderen Umstände nicht für angebracht halte; “über die Rechtmäßigkeit der
Anwesenheit der beiden Wachmeister [müsse] deshalb im Ablehnungsverfah-
ren entschieden werden”. Gegen die Anordnungen des Vorsitzenden wurden
ausweislich des Sitzungsprotokolls Einwendungen nicht erhoben. Die Sit-
zungsniederschrift endet mit dem Vermerk, daß angeregt wurde, die Zeugen zu
dem neuen Termin erneut zu stellen. Die Ablehnungsgesuche wurden mit Be-
schluß vom 14. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die Zeugen
Ku. , M. und Z. konnten im weiteren Verfahren nicht mehr vernommen
werden, da sie weder zum Fortsetzungstermin vom 15. November 2000 noch
zu einem der weiteren Folgetermine erschienen.
a) Die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene Rüge greift nicht, da die Straf-
kammer das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht
als unbegründet zurückgewiesen hat. Allein der Umstand, daß der Vorsitzende
als der für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung Verantwortliche
- 8 -
(vgl. § 176 GVG) dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf
Hinzuziehung von zwei Justizwachtmeistern entsprochen hat, vermag bei ver-
ständiger Würdigung aus der Sicht des Angeklagten noch nicht die Besorgnis
zu rechtfertigen, der Richter habe ihm gegenüber in der Sache selbst bereits
eine innere Haltung angenommen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreinge-
nommenheit störend beeinflussen kann. Hieran ändert auch nichts, daß die
Justizwachtmeister der Unterstützung möglicher staatsanwaltschaftlicher Maß-
nahmen gegen die erschienenen Zeugen dienen sollten. Derartige – mögli-
cherweise ungeschickte, aber rechtlich zulässige - Maßnahmen liegen im al-
leinigen Verantwortungsbereich des sie anordnenden Staatsanwalts; sie kön-
nen bei vernünftiger Würdigung nicht dem die Aufgaben nach § 176 GVG
wahrnehmenden Richter zugerechnet werden.
b) Zu Unrecht sieht die Revision einen “Verstoß gegen § 29 Abs. 1 und
2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrens” darin, daß die Hauptverhand-
lung nach Stellung der Ablehnungsgesuche unterbrochen und nicht unmittelbar
mit der Vernehmung der Zeugen fortgesetzt worden ist.
aa) Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Be-
stimmung hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs
nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies ist
so zu verstehen, daß er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, unauf-
schiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 45. Aufl. § 29 Rdn. 2). Unaufschiebbar sind dabei nach allgemeiner An-
sicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein
Ersatzrichter eintritt (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 29
Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
- 9 -
§ 29 Rdn. 4). Hierzu können auch Zeugenvernehmungen gehören, wenn ande-
renfalls der Verlust des Beweismittels droht (vgl. Wendisch aaO; Pfeiffer aaO,
zum Fall der Vernehmung eines todkranken Zeugen).
Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO
ist, unterliegt indes nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprü-
fung. Dem Richter ist bei der Beurteilung des Begriffs der Unaufschiebbarkeit
ein Spielraum einzuräumen; es genügt, daß seine Entscheidung vertretbar und
nicht ermessensfehlerhaft ist (vgl. Wendisch aaO § 29 Rdn. 43; Pfeiffer aaO
§ 29 Rdn. 14; Paulus in KMR 8. Aufl. § 29 Rdn. 4 und 27; Lemke in HK-StPO
3. Aufl. § 29 Rdn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfahrens-
weise des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den drei
betroffenen Zeugen, darunter zwei Rechtsanwälten, war – nachdem der Vorsit-
zende die Erteilung entsprechender Visa veranlaßt hatte - die Einreise nach
Deutschland ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich. Die Revision trägt
selbst vor, daß sie von vorneherein geplant hatten, noch zwei weitere Tage,
das heißt bis zum 8. November 2000, in Deutschland zu bleiben, und daß sie
ihren Aufenthalt auch noch bis zum 10. November 2000 hätten ausdehnen
können. Es mußte daher aus der Sicht der erkennenden Strafkammer nicht die
Besorgnis bestehen, die offensichtlich aussagebereiten Zeugen könnten an
dem Erscheinen zu einem späteren Termin gehindert oder aus sonstigen
Gründen zu einer Zeugenaussage nicht mehr bereit sein. Allein der Umstand,
daß ein Zeuge von weither anreisen muß, vermag noch nicht die Unaufschieb-
barkeit seiner Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO zu begründen (vgl.
auch Wendisch aaO § 29 Rdn. 15).
- 10 -
bb) Vergeblich rügt die Revision auch eine Verletzung des § 29 Abs. 2
Satz 1 StPO.
Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, da es
der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift
unterlassen haben, die Entscheidung des Vorsitzenden, nicht von der Möglich-
keit der Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-
brauch zu machen, zu beanstanden und einen Gerichtsbeschluß gemäß § 238
Abs. 2 StPO herbeizuführen. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß
die Entscheidung, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheits-
gesuchs fortzusetzen, eine Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar-
stellt mit der Folge, daß sie mit der Revision in zulässiger Weise nur beanstan-
det werden kann, wenn hierüber eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt
worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 210/82; Wendisch
aaO § 29 Rdn. 33; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
§ 29 Rdn. 16). Es liegt daher nahe, daß dies dann auch für die – umgekehrte -
Fallkonstellation zu gelten hat, daß die Verhandlung auf Anordnung des Vorsit-
zenden nicht fortgesetzt, sondern bis zur Entscheidung über das Ablehnungs-
gesuch unterbrochen wird.
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da
die Rüge jedenfalls sachlich nicht begründet ist.
Nach § 29 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz, daß der abgelehnte Richter
sich aller Amtshandlungen zu enthalten hat, die nicht unaufschiebbar sind.
Zwar kann ausnahmsweise, wenn ein erkennender Richter nach Beginn der
Hauptverhandlung abgelehnt wird, diese gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO in
- 11 -
den dort bezeichneten zeitlichen Grenzen bis zur Entscheidung über die Ab-
lehnung fortgesetzt werden, falls die Entscheidung über die Ablehnung eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen würde. Zweck die-
ser durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingefügten Regelung ist
es, Verfahrensverzögerungen aufgrund von ersichtlich unbegründeten oder
jedenfalls im Ergebnis wenig aussichtsreichen Ablehnungsgesuchen zu be-
gegnen (vgl. die Begr. der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BTDrucks.
8/976 S. 22/23 und 34; Rieß NJW 1978, 2265, 2268; Schroeder NJW 1979,
1527, 1528 f.). Die Entscheidung über die Fortsetzung der Hauptverhandlung
hat der Vorsitzende im Rahmen der Sachleitung (vgl. BTDrucks. 8/976 S. 34)
nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Die hier getroffene Entscheidung,
die Hauptverhandlung nicht fortzusetzen, sondern - dem Grundsatz des § 29
Abs. 1 StPO folgend - bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu
unterbrechen, läßt danach Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kann
von einer fehlerhaften Ermessensausübung oder gar willkürlichen Entschei-
dung keine Rede sein. Der Vorsitzende hat – wie seine Erklärung, “über die
Rechtmäßigkeit der Anwesenheit der beiden Wachtmeister [müsse] ... im Ab-
lehnungsverfahren entschieden werden”, zeigt – das gegen ihn gerichtete Ab-
lehnungsgesuch jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet angesehen.
Dies sprach gegen eine Fortsetzung der Hauptverhandlung (vgl. auch Paulus
in KMR aaO § 29 Rdn. 9). Hinzu kommt, daß mit dem Befangenheitsantrag
seitens des Angeklagten gerade gerügt worden war, der Vorsitzende übe durch
die Zuziehung von zwei Justizwachtmeistern in unzulässiger Weise Druck auf
die vom Angeklagten benannten Alibizeugen aus. In Anbetracht dieses Um-
standes konnte es auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten
liegen, daß nach Stellung der Ablehnungsanträge unter der Verhandlungslei-
tung gerade des abgelehnten Richters mit der Vernehmung dieser – für den
- 12 -
Angeklagten wichtigen - Zeugen in der mit dem Ablehnungsgesuch beanstan-
deten Weise fortgefahren wird. Die Revision trägt auch selbst nicht vor, eine
solche Verfahrensweise beantragt oder auch nur angeregt zu haben.
cc) Keinen Erfolg hat auch die in diesem Zusammenhang von der Revi-
sion weiterhin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fai-
ren Verfahrens.
Die Revision sieht den “fair trial” - Grundsatz dadurch verletzt, daß der
Vorsitzende nach Stellung der Ablehnungsgesuche im Termin vom
6. November 2000 den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erst auf
den 15. November 2000 anberaumt hat. Sie vertritt die Auffassung, der erken-
nenden Strafkammer sei es möglich gewesen, vorher, spätestens jedoch am
Freitag, den 10. November 2000, weiter zu verhandeln; bis zu diesem Zeit-
punkt wären – so das Revisionsvorbringen - die Zeugen notfalls auch in
Deutschland geblieben und hätten vernommen werden können. Durch die ver-
spätete Terminierung habe das Gericht die Zeugen “unerreichbar gemacht”.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch in der Revisi-
onsinstanz nicht mehr gehört werden.
Die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Be-
stimmung des Termins zu ihrer Fortsetzung stellen Maßnahmen der Verhand-
lungsleitung im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar, die durch den Vorsitzenden
erfolgen. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden, die die Verhandlungslei-
tungen betreffen, kann jeder Prozeßbeteiligte, der sich durch sie sachlich be-
schwert fühlt (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238
- 13 -
Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 13), gemäß § 238 Abs. 2
StPO das Gericht anrufen, das über die erhobenen Beanstandungen durch
Beschluß entscheidet.
Zwar trägt die Revision vor, die Anordnung des Vorsitzenden sei von
beiden Angeklagten und deren Verteidigern “unter Hinweis auf die berufliche
Situation der Zeugen ..... beanstandet [worden]”. Die Beanstandung von Maß-
nahmen der Verhandlungsleitung stellt jedoch eine wesentliche Förmlichkeit im
Sinne des § 273 Abs. 1 StPO dar und ist daher in das Sitzungsprotokoll aufzu-
nehmen (h.M., vgl. BGHSt 3, 199, 202; Gollwitzer aaO § 238 Rdn. 37; Engel-
hardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238
Rdnr. 16). Da die Sitzungsniederschrift vorliegend die Erhebung von Einwen-
dungen gegen die Anordnung des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung bis
zum 15. November 2000 zu unterbrechen, nicht ausweist, ist aufgrund der be-
sonderen (negativen) Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) davon auszuge-
hen, daß Einwendungen seitens der Verteidigung auch nicht erhoben worden
sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 274 Rdn. 14). Besondere Umstän-
de, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Beweiskraft des Protokolls
entfällt, (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 3794) sind nicht ersichtlich; die Revision
trägt solche auch nicht vor. Dem Senat ist daher insoweit auch die – von der
Revision angeregte – Beweiserhebung im Wege des Freibeweises verwehrt.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Verfahrens-
rüge, mit der eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden beanstandet wird,
grundsätzlich voraus, daß der Beschwerdeführer das Gericht gemäß § 238
Abs. 2 StPO angerufen hat (vgl. nur Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 238 Rdn. 17;
Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 22 jeweils mit Nachweisen); wer
- 14 -
davon absieht, verliert insoweit das Recht auf Revision. Einer der Ausnahme-
fälle, in denen die Revision unbeschadet der Nichtanrufung des Gerichts zu-
lässig ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 73, 77 f.; Tolksdorf aaO § 238 Rdn. 18), liegt
ersichtlich nicht vor. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich und
auch zumutbar, bereits in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf den nun-
mehr im Revisionsverfahren behaupteten drohenden Verlust der Beweismittel
einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, daß etwa durch
die Dauer der Unterbrechung eine Vernehmung der Zeugen vom Vorsitzenden
“gezielt” verhindert werden sollte, bestehen nicht.
3. Auch den übrigen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt.
a) Soweit beanstandet wird, § 245 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil eine
Vernehmung der Zeugen M. , Ku. und Z. im Termin vom 6. November
2000 nicht erfolgt ist, ist die Rüge unbegründet. Insoweit kann – ungeachtet, ob
ein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 StPO überhaupt gegeben ist – auf die
Ausführungen zu § 29 Abs. 1 und 2 StPO [siehe oben unter II. 2. b)] Bezug ge-
nommen werden.
b) Die zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhobene Rüge dringt ebenfalls
nicht durch.
Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf ihre Zulässigkeit. Die Rüge
läßt nämlich nicht eindeutig erkennen, gegen welche konkrete Handlungen
oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise
erhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoßen worden sein soll (vgl.
hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 24 m.N.). Die allgemeine
- 15 -
Schilderung des gesamten Verfahrensganges verbunden mit dem Hinweis,
dieser begründe einen – nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen eine Ver-
fahrensnorm, genügt grundsätzlich nicht. Die eingangs in der Revisionsbe-
gründung angekündigte Konkretisierung der “Stoßrichtung” der Rügen (RB 4)
ist insoweit nicht erfolgt.
Die Rüge vermag aber – selbst wenn man sie so deutet, daß sie sich
gegen die Annahme der Unerreichbarkeit im Beschluß des Landgerichts vom
29. November 2000 richtet – auch in der Sache nicht durchzugreifen. Die Auf-
fassung der Strafkammer, daß die im Beweisantrag des Angeklagten vom
11. September 2000 benannten Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244
Abs. 3 Satz 3 StPO sind, läßt in Anbetracht der Tatsachen, daß ein Rechtshi l-
feverkehr zwischen Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien zum
damaligen Zeitpunkt für die hier fraglichen Delikte unstreitig nicht bestand und
die benannten Zeugen auch zu einer Aussage vor einem Gericht in Deutsch-
land nicht bereit waren, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zudem
durfte das Landgericht in diesem Zusammenhang den eingeschränkten Be-
weiswert einer kommissarischen Vernehmung berücksichtigen (vgl. hierzu
Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 65).
c) Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt schließlich
nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie
bereits nicht erkennen läßt, gegen welche konkrete Handlungen oder Unterlas-
sungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben
wird.
- 16 -
III.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-
ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
B. Revision des Angeklagten S.
1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbun-
desanwalts durch Beschluß das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta-
teinheit mit Nötigung verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Ände-
rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-
hängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
2. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet. Die
- gleichlautend zu den Rügen des Angeklagten T. - erhobenen Verfahrens-
rügen haben aus den bereits oben unter A. II. genannten Gründen keinen Er-
folg. Zur - nicht ausgeführten - Sachrüge hat die Nachprüfung des Urteils kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte ist
- 17 -
damit wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-
teilt. Insoweit verweist jedoch der Senat die Sache zur Verhandlung und Ent-
scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung der erkannten Freiheits-
strafe (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rück, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß das Landge-
richt bei Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe deren Vollstrek-
kung zur Bewährung ausgesetzt hätte.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann