Urteil des BGH vom 06.02.2013

BGH: schreibversehen, steuerhinterziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 529/12
vom
6. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 2. April 2012 im Strafausspruch dahin abge-
ändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg mit der Verfah-
rensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsur-
kunde wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen
der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Ge-
samtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn
Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der
nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12;
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).
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Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2012 den Urteils-
tenor der schriftlichen Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Schreibver-
sehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Der Berichtigungsbe-
schluss ist jedoch unwirksam, denn das vom Landgericht angeführte Schreib-
versehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich
genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die
Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der (verkündeten) Urteilsformel
und den Urteilsgründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle
klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nach-
träglichen Berichtigung zugänglich wäre.
Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO), ist der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden
Sitzungsprotokoll abzuändern.
Nack Wahl Graf
Jäger Radtke
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