Urteil des BGH vom 03.11.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 8/03
Verkündet am:
vom
3. November 2003
Freitag
3. November 2003
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
Die Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwalts-
notarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen
"ganz besonderen Weise" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezi-
fische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 16. März 1998
- NotZ 25/97, BGHR § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 - betr. Fachanwalt
für Steuerrecht).
BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - OLG Stuttgart
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly, sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April
2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren
Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000,00
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller, der seit 1987 als Rechtsanwalt in R. zuge-
lassen ist und am 22. April 1993 zum Steuerberater bestellt wurde, bewarb sich
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ebenso wie Rechtsanwalt Re. und der weitere Beteiligte um eine der beiden
im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 23. September 2002 ausgeschrie-
benen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts
R.. In der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber als Notare
durch den Antragsgegner auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998
- 3830 I/168 (AVNot; Die Justiz 1998, S. 561) - erreichte der Antragsteller mit
130,1 Punkten nur den dritten Platz hinter Rechtsanwalt Re. mit
160,5 Punkten und dem weiteren Beteiligten mit 136,75 Punkten. Durch Be-
scheid vom 3. Dezember 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit,
daß seine Bewerbung um eine der beiden Anwaltsnotarstellen nicht berück-
sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen Rechtsanwalt Re.
und dem weiteren Beteiligten als bestplazierten Bewerbern zu übertragen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne
Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter.
II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Be-
scheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2002, durch den er die Bewer-
bung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige
Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen (mittelbar) abgelehnt hat, ist
rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der vom Antragsgegner fehlerfrei
vorgenommenen Punktebewertung nicht nur hinter Rechtsanwalt Re. als
mit Abstand punktbestem Bewerber, sondern auch um 5,75 Punkte hinter dem
zweitplazierten weiteren Beteiligten zurück.
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1. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller die Nichtvergabe von Sonder-
punkten für seine Qualifikation als Steuerberater. Gemäß Nr. 4 lit. f AVNot kön-
nen im Rahmen der Gesamtentscheidung "in Ausnahmefällen bis zu zehn wei-
tere Punkte hinzugerechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das
Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die
fachliche Eignung des Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen". Wie der Senat
bereits für eine gleichartige Sonderpunkteregelung des vergleichbaren Aus-
wahl- und Bewertungssystems in Hessen entschieden hat (vgl. Sen.Beschl. v.
16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfah-
ren 4 m.w.N.), ist die Verweigerung der Vergabe von Sonderpunkten für die
zusätzliche Qualifikation eines Bewerbers als Fachanwalt für Steuerrecht nicht
zu beanstanden, weil eine derartige Qualifikation fachlich in keiner Sonderbe-
ziehung zum Notarberuf steht. An dieser Entscheidung, die sinngemäß auch für
den hier vorliegenden gleichgelagerten Fall der Zusatzqualifikation als Steuer-
berater gilt, ist festzuhalten. Zwar ist die Ausbildung als Fachanwalt für Steuer-
recht oder Steuerberater auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar
nützlich; sie qualifiziert aber den Bewerber nicht in ganz besonderer Weise für
den Notarberuf, weil ihr eine notarspezifische Ausrichtung naturgemäß fehlt.
2. Soweit der Antragsteller auf Besonderheiten im Hinblick auf die Ver-
gabe von Sonderpunkten für den Fall der Zusatzqualifikation als württembergi-
scher Bezirksnotar hinweist, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen
Gunsten ableiten, weil er eine derartige besondere Qualifikation nicht erworben
hat (zur Berücksichtigung der württembergischen Notarprüfung für die Vergabe
von Sonderpunkten nur bei überdurchschnittlichem Examen: vgl. Sen.Beschl. v.
31. März 2003 - NotZ 37/02, Umdr. S. 6).
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Im übrigen nimmt der Senat - auch zur Vermeidung von Wiederholun-
gen - auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im angefoch-
tenen Beschluß Bezug.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Ebner
Eule