Urteil des BGH vom 26.06.2001

BGH (charakteristische leistung, slowenien, republik, zpo, deutschland, ermessen, verhandlung, staatsgebiet, gerichtsstand, haftung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 241/00
Verkündet am:
26. Juni 2001
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. W assermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 7. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer im Jahre 1994 in
Slowenien gegründeten Bank, die Rückzahlung einer Devisenspareinla-
ge, die er auf sein Konto bei der Hauptfiliale Z. (Kroatien) der L. d.d.
über deren damalige M. Repräsentanz eingezahlt hat.
Der aus Bosnien-Herzegowina stammende, aber seit langem in
Deutschland wohnhafte Kläger legte gemäß Vertrag vom 9. Mai 1990 für
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zwölf Monate einen mit 7% zu verzinsenden Betrag in Höhe von
171.340,28 DM bei der genannten Hauptfiliale an. Als er nach Vertrags-
ablauf die Auszahlung nebst Zinsen begehrte, teilte ihm diese mit, daß
sie zur Überweisung derzeit nicht in der Lage sei, da die Verhältnisse
mit der jugoslawischen Nationalbank bezüglich der deponierten Devisen-
Ersparnisse nicht geklärt seien.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung
von 270.636,88 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1998, hilfsweise
Zug um Zug gegen Abtretung seiner Forderungen gegen die L. d.d..
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der L. d.d. iden-
tisch bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist und die vom Kläger begehrte
Zahlung zu leisten hat, oder ob die Beklagte und die L. d.d. unabhängig
voneinander bestehen und die Beklagte entsprechend dem behaupteten
Inhalt des gesetzlichen Gründungsakts nicht für Verbindlichkeiten der
vorliegenden Art haftet.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revisi-
on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-
desgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Der Gerichtsstand des Vermögens nach
§ 23 ZPO indiziere die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-
richte. Die Beklagte unterhalte in F. eine büromäßig ausgestattete Re-
präsentanz und habe bei der LH. F. ein Guthaben. Der erforderliche In-
landsbezug ergebe sich daraus, daß der Kläger bereits seit Anfang der
70er Jahre in Deutschland wohne und der Devisensparvertrag über die
Repräsentanz der L. d.d. in M. geschlossen worden sei.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei nicht pas-
siv legitimiert. Der geltend gemachte Anspruch sei gemäß Art. 28
EGBGB nach slowenischem Recht zu beurteilen, da bei einem Devisen-
sparvertrag die charakteristische Leistung von der Bank zu erbringen
sei; sowohl die L. d.d. als auch die Beklagte unterhielten ihre Hauptnie-
derlassungen in der heutigen Republik Slowenien als einem der Nach-
folgestaaten der Jugoslawischen Föderation.
Nach der abschließenden Regelung in dem Verfassungsgesetz
über die Ergänzungen des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der
Grundverfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit
der Republik Slowenien vom 27. Juli 1994 hafte die Beklagte nicht für
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die Verbindlichkeiten der L. d.d. aus dem Devisensparguthaben des Klä-
gers. Zwar habe nach Art. 22 b des Verfassungsgesetzes die L. d.d. ihre
Geschäftstätigkeit und das Vermögen der Beklagten überlassen; ausge-
nommen hiervon seien allerdings sämtliche Verbindlichkeiten für Devi-
sen auf Devisenkonten und Devisensparbüchern, für welche die Repu-
blik Slowenien nach Art. 19 des Verfassungsgesetzes nicht die Haftung
übernommen habe. Diese Verbindlichkeiten seien indessen nicht bei der
L. d.d. verblieben, sondern nach Art. 22 d Abs. 1 des Verfassungsgeset-
zes als "verbleibende Verbindlichkeiten" der L. d.d. von der Beklagten
übernommen worden, soweit nicht die Republik Slowenien nach Art. 19
des Verfassungsgesetzes für Devisenverbindlichkeiten von Banken auf
ihrem Staatsgebiet, für die die frühere Jugoslawische Föderation haftete,
in die Haftung eingetreten sei. Zu den von der Beklagten zu überneh-
menden Verbindlichkeiten gehöre der vom Kläger geltend gemachte An-
spruch nicht. Da die Haftungsübernahme durch die Republik Slowenien
alle Devisensparguthaben bei Banken, die auf ihrem Staatsgebiet an-
sässig seien, umfasse und die an sich rückzahlungspflichtige L. d.d. ihre
Hauptniederlassung in L. (Slowenien) habe, sei die Republik Slowenien,
nicht aber die Beklagte für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung
des Devisenguthabens passiv legitimiert.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings die inter-
nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
- auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internatio-
nale Zuständigkeit in den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche
Zuständigkeit mitgeregelt; soweit danach ein deutsches Gericht örtlich
zuständig ist, indiziert dies regelmäßig - auch beim Gerichtsstand des
Vermögens - die internationale Zuständigkeit (vgl. Senatsurteil vom
20. April 1993 - XI ZR 17/90, W M 1993, 1109, 1110).
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des
Vermögensgerichtsstandes nach § 23 ZPO bejaht. Die Beklagte unter-
hält in F. eine Repräsentanz und verfügt über ein Konto bei der LH. F.
Der erforderliche Inlandsbezug (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff.; BGH, Urteil
vom 24. April 1996 - IV ZR 263/95, W M 1996, 1979) ist ebenfalls gege-
ben, da der Kläger seit Anfang der 70er Jahre in Deutschland seinen
W ohnsitz hat, den Devisensparvertrag über die Repräsentanz der L. d.d.
in M. abgeschlossen und die Einzahlungen darauf von Deutschland aus
vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR
261/95, W M 1996, 2255, 2256, und vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96,
W M 1997, 989, 990).
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der
vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach slowenischem Recht zu
beurteilen ist. Dabei kann dahinstehen, ob slowenisches Recht nach
Auflösung der Jugoslawischen Föderation als Nachfolgerechtsordnung
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zur Anwendung kommt. In jedem Fall ist die von der Revision zu Recht in
den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Beklagte nach dem slowenischen
Verfassungsgesetz vom 27. Juli 1994 für die Verbindlichkeiten der L.
d.d. haftet, nach slowenischem Recht zu entscheiden.
3. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungs-
gericht den Inhalt des anzuwendenden slowenischen Rechts ermes-
sensfehlerhaft nicht ausreichend festgestellt hat.
a) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter das für die Entscheidung
eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu
ermitteln. Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfah-
rensrüge beanstandet werden (BGHZ 118, 151, 162; BGH, Urteile vom
16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, W M 1987, 25, 26 und vom 24. März
1987 - VI ZR 112/86, NJW 1988, 648). Zu ermitteln und anzuwenden ist
dabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie
es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Er-
mittlungspflicht des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländi-
sche Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des be-
treffenden Landes zum Ausdruck kommt. In welcher W eise er sich die
notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen
Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der
Tatrichter dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich
anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163;
Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, W M 2001, 502, 503
m.w.Nachw.). Gibt das Berufungsurteil keinen Aufschluß darüber, daß
der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht
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zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in
der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen,
daß eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfah-
rensfehlerhaft unterblieben ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR
95/91, W M 1992, 1510, 1511; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR
261/95, W M 1996, 2255, 2256).
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat keine eigenen
auf die Ermittlung des slowenischen Rechts gerichteten Ermittlungen
angestellt. Es hat sich weder darum bemüht, umfassend die anzuwen-
denden Rechtsnormen zu erfassen, noch deren Anwendung in der slo-
wenischen Rechtspraxis erforscht. Statt dessen hat es sich damit be-
gnügt, eine von der Beklagten vorgelegte Übersetzung des Verfas-
sungsgesetzes vom 27. Juli 1994 ohne vorhandene Sachkenntnis nach
eigenem Verständnis und nach Grundsätzen deutscher Rechtsanwen-
dung auszulegen, und nicht beachtet, daß die Auslegung von dem aus-
ländischen Recht angehörenden Normen nicht von deren Übersetzung
auszugehen hat, sondern der fremdsprachige Originaltext der Normen
einer an der ausländischen Rechtspraxis zu orientierenden Auslegung
zugrunde zu legen ist. Damit hat das Berufungsgericht von seinem Er-
messen bei der Feststellung des anzuwendenden slowenischen Rechts
in fehlerhafter W eise Gebrauch gemacht.
III.
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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1
ZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsgericht wird seiner tatrichterlichen Pflicht nachkommen müs-
sen,
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von Amts wegen das für die Entscheidung relevante slowenische Recht,
wie es in der slowenischen Rechtspraxis verstanden und angewendet
wird, gegebenenfalls unter Mithilfe eines slowenischen Rechtslehrers zu
ermitteln.
Nobbe Siol Richter am Bundes-
gerichtshof Dr. Bungeroth
ist wegen Urlaubs ge-
hindert, seine Unter-
schrift beizufügen.
Nobbe
van Gelder W assermann