Urteil des BGH vom 20.02.2014

BGH: ausnahmefall, misshandlung, ermittlungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 4 1 4 / 1 3
2 A R 3 1 5 / 1 3
vom
20. Februar 2014
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Antragsteller:
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Az.: 161 Js 27327/13 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 500 Zs 646/13 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 1 Ws 556/13 Oberlandesgericht Oldenburg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 10. Februar
2014 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 30. Januar 2014 die Beschwerden des Antragstellers
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. und 24. Sep-
tember 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-
scheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig
erhebt er Gegenvorstellung.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss
vom 30. Januar 2014 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig verwor-
fen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grund-
sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO
bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat
keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört
wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Dezem-
ber 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schrei-
ben vom 23. Dezember 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom
Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in
gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
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