Urteil des BGH vom 20.02.2014
BGH: ausnahmefall, misshandlung, ermittlungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2   A R s   4 1 4 / 1 3
2   A R   3 1 5 / 1 3
vom
20. Februar 2014
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Antragsteller:
hier:  Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Az.: 161 Js 27327/13 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 500 Zs 646/13 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 1 Ws 556/13 Oberlandesgericht Oldenburg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlos-
sen:
Die  Anhörungsrüge  des  Beschwerdeführers  vom  10.  Februar
2014 gegen den Beschluss des Senats vom  30. Januar 2014
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat  hat  am  30. Januar  2014 die Beschwerden des Antragstellers
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. und 24. Sep-
tember  2013  auf  seine  Kosten  als  unzulässig  verworfen.  Gegen  diese  Ent-
scheidung  wendet  sich  der  Beschwerdeführer  mit  der  Gehörsrüge;  gleichzeitig
erhebt er Gegenvorstellung.
Die  Gehörsrüge  ist  unbegründet.  Der  Senat  hat  mit  seinem  Beschluss
vom  30. Januar  2014  die  Beschwerden  schon  deshalb  als  unzulässig  verwor-
fen,  weil  gegen  Beschlüsse  des  Oberlandesgerichts  eine  Beschwerde  grund-
sätzlich  nicht  zulässig  ist  und  auch  ein  in  §  304  Abs.  4  Satz  2  Halbs.  2  StPO
bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat
keinen  Verfahrensstoff  verwertet,  zu  dem  der  Beschwerdeführer  nicht  gehört
wurde.  Der  entsprechende  Antrag  des  Generalbundesanwalts  vom  5.  Dezem-
ber 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schrei-
ben vom 23. Dezember 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom
Senat  umfassend  zur  Kenntnis  genommen  und  bei  der  Entscheidungsfindung
berücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in
gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
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