Urteil des BGH vom 20.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 259/09 Verkündet
am:
13. Juli 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 G
a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Scha-
densminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Repa-
raturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien
Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass
eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebe-
nenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine
Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar
machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 -
VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Fe-
bruar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR
337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglich-
keit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Be-
weismaß des § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung mit Sitz in Frankfurt am Main, nimmt
den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus
einem Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2008 in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug,
ein zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alter gewerblich genutzter Mercedes-Benz
A 140, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer
des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten
nur noch um die Frage, ob sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrech-
nung ihres Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer
von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Karosseriefachwerk-
statt verweisen lassen muss oder ob sie auf Grundlage des von ihr eingeholten
Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markenge-
bundenen Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers erstattet verlangen kann.
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Die Beklagte legte ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stunden-
verrechnungssätze einer von ihr benannten Karosseriefachwerkstatt zugrunde
und kürzte deshalb die im Sachverständigengutachten kalkulierten Stundenver-
rechnungssätze einer Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt auf die Stundenver-
rechnungssätze des teuersten der drei von ihr benannten Karosseriefachbetrie-
be. Ferner berücksichtigte sie nicht Fahrzeugverbringungskosten. Der Diffe-
renzbetrag von insgesamt 442,01 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche An-
waltskosten in Höhe von 50,40 € sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Die
Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung,
dass sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf die
ihr von der Beklagten konkret benannte günstigere, nicht markengebundene
Karosseriefachwerkstatt verweisen lassen müsse. Hinsichtlich der Frage der
Gleichwertigkeit sei auf den Einzelfall abzustellen, wobei insbesondere Ge-
sichtspunkte wie Art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und
Werkstatterfahrung eine Rolle spielten. Bei dem bereits sieben Jahre alten, ge-
werblich genutzten Fahrzeug der Klägerin sei es nur zu einem Bagatellschaden
gekommen, der eine zwingende Reparatur in der markengebundenen Fach-
werkstatt nicht zu rechtfertigen vermöge. Für die Behebung des Bagatellscha-
dens sei kein besonderes Fachwissen einer markengebundenen Fachwerkstatt
erforderlich. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug der
Klägerin nach dem Sachverständigengutachten für die Lackierarbeiten in eine
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gesonderte Lackiererei habe verbracht werden sollen. Die Klägerin habe im
Hinblick auf die konkreten Umstände auch nicht dargetan, warum sie ein be-
sonderes Interesse an einer Reparatur des Bagatellschadens in einer Ver-
tragswerkstatt haben könnte. Darüber hinaus habe die Beklagte einen gravie-
renden Mangel des Sachverständigengutachtens gerügt, weil dort Verbrin-
gungskosten veranschlagt worden seien, obwohl alle Niederlassungen der
Daimler AG in der Umgebung eine eigene Lackierwerkstatt hätten. Der Klägerin
sei es auch räumlich zumutbar, eine der von der Beklagten benannten, nicht
markengebundenen Fachwerkstätten aufzusuchen, die sich im unmittelbaren
Einzugsbereich von Frankfurt am Main befänden.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen
grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Ge-
schädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer mar-
kengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Ok-
tober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar
2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und
- VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).
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Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im all-
gemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrech-
nung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-
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werkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien
Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Repara-
tur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer mar-
kengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten
aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der
markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
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Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den
Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfall-
zeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter
sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf
eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markenge-
bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer mar-
kengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar
ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch
dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)
üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit
dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen.
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2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsgericht im Einklang.
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a) Das Berufungsgericht hat Fahrzeugverbringungskosten in Höhe eines
Nettobetrages von 114 € nicht als ersatzfähig angesehen, weil nach dem sub-
stantiierten Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht in erheblicher Weise
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entgegengetreten sei, sämtliche Niederlassungen der Daimler AG in der Umge-
bung eine eigene Lackierwerkstatt hätten, insbesondere die Werkstätten der
Niederlassungen in Frankfurt am Main und Offenbach. Die Revision zeigt nicht
auf, weshalb diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts rechtsfeh-
lerhaft sein soll. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.
b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht im Streitfall getroffenen
Feststellungen durfte die Beklagte die Klägerin im Rahmen des § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in der
benannten Karosseriefachwerkstatt verweisen.
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Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der
Klägerin entstandenen Bagatellschäden hat das Berufungsgericht in tatrichter-
licher Würdigung festgestellt, dass sämtliche benannten Fachbetriebe den
"Eurogarant-Fachbetrieben" angehören, deren hoher Qualitätsstandard regel-
mäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um
Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und
Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert
seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag
unter Verwendung von Originalteilen.
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Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass die benannten Betriebe die Unfall-
schäden genauso kompetent beheben könnten wie eine markengebundene
Vertragswerkstatt. Soweit die Revision meint, dadurch sei nicht der Nachweis
geführt, dass diese Werkstätten über eine ausreichende Ausstattung und auch
Erfahrung mit der Automarke Mercedes-Benz verfügten, steht dem die unange-
griffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass es für die Behe-
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bung der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden besonderer
Erfahrungen mit dieser Automarke nicht bedurfte.
c) Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im Streitfall der Klägerin
gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelos und ohne wei-
teres zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerk-
statt verweisen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war
das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass
im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie
oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Die Revision macht auch nicht geltend,
dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der Klägerin vor dem Unfall stets in
der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei.
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d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, die Beklagte ha-
be den Nachweis nicht geführt, dass die von ihr benannten Reparaturwerkstät-
ten tatsächlich im konkreten Fall bereit gewesen wären, einen entsprechenden
Reparaturauftrag des Geschädigten zu den im Rechtsstreit benannten Stun-
denverrechnungssätzen auszuführen. Zwar trägt die Beklagte grundsätzlich die
Beweislast dafür, dass sie ihrer Abrechnung die üblichen Preise der Vergleichs-
werkstatt zugrunde gelegt hat und es der Klägerin deshalb zumutbar war, die
ihr aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzuneh-
men (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - z.V.b.). Da die Revi-
sion aber nicht geltend macht, dass die Klägerin die (Markt-)Üblichkeit der von
der Beklagten benannten Preise bestritten habe, war das Berufungsgericht
nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt wei-
ter aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR
2010, 923).
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e) Schließlich war der Klägerin eine Reparatur in der von der Beklagten
benannten "freien Fachwerkstatt" auch nicht deshalb unzumutbar, weil diese
nicht im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats "mühelos und oh-
ne weiteres zugänglich" gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat für die Frage
der räumlichen Zugänglichkeit mit Recht auf die Umstände des Einzelfalls ab-
gestellt, wonach sich sämtliche seitens der Beklagten benannten Fachwerkstät-
ten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main befänden, so dass
es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, eine
Reparatur in einer dieser Werkstätten ausführen zu lassen. Der lediglich pau-
schale Hinweis der Revision, die Werkstätten befänden sich "nicht am Sitz der
Klägerin", vermag dabei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
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Galke Wellner Pauge
Stöhr
v. Pentz
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2009 - 31 C 2660/08 (74) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2009 - 2/24 S 75/09 -