Urteil des BGH vom 18.04.2007

BGH (stpo, menge, nachprüfung, grund, nachteil, anhörung, einfuhr, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 84/07
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 14. August 2006 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert,
dass die Angeklagten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert