Urteil des BGH vom 17.07.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 218/13
Verkündet am:
17. Juli 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 249 Cb; EStG § 15; ZPO §§ 240, 250, 559 Abs. 1; InsO §§ 179, 180
a) Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin un-
terbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten
gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insol-
venztabelle widersprechende Gläubigerin.
b) Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben,
im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urteile vom
22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; vom 15. Juli 2010 - III ZR
336/08, BGHZ 186, 205 und vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014,
994).
BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 - OLG München
LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr-
mann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2009 im Kos-
tenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergericht-
lichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm
durch seine Beteiligungen an der C.
Zweite KG (im Folgenden: C.
II
KG)
sowie
der
C.
Dritte KG (im Folgenden: C. III KG) entstanden ist.
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Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhand-
kommanditistin der Kommanditgesellschaften, die auch mit den Aufgaben der
Mittelverwendungskontrolle betraut war. Der frühere Beklagte zu 2 ist der Ge-
schäftsführer der Beklagten zu 1. Komplementärin der jeweiligen Kommandit-
gesellschaften ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren Beklag-
ten zu 4 und 5 sind. Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit einge-
tretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.
Der Kläger erwarb am 9. Juni 1999 durch Abschluss einer "Beitritts-
vereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 50.000
DM (25.564,59 €)
zuzüglich 5 % Agio an der C. II KG. Er erhielt Ausschüttungen von
8.180,66 €. Als Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von
26.842,82 € und den Ausschüttungen ergibt sich ein Betrag von 18.662,16 €.
Am 4. Januar 2000 erwarb der Kläger durch Abschluss einer weiteren
"Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 80.000 DM
(40.903,35 €) zuzüglich 5% Agio an der C. III KG. In der Folgezeit erhielt
er Ausschüttungen
von 10.757,58 €. Die Differenz zwischen der eingezahlten
Gesamtsumme von 42.948,52 € und den Ausschüttungen beträgt 32.190,94 €.
Der Beitritt sollte jeweils - den von der Beklagten zu 3 herausgegebenen
Prospekten entsprechend - über die Beklagte zu 1 nach einem im jeweiligen
Prospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punk-
ten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverantwortli-
che sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzustehen ha-
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be. Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbe-
sondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von
20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I. -
und T. GmbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Im
Übrigen habe die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Mittelverwendungskontroll-
vertrags Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle Kontrolle
stattfinde, sowie die Mittelverwendungskontrolle pflichtwidrig durchgeführt, in-
dem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigegeben
habe. Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten auf Zahlung von Schadens-
ersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat
der Kläger unter anderem gegen die Beklagte zu 1 als Schaden für jede Anlage
die Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen abzüglich der Ausschüttun-
gen geltend gemacht, das heißt für die Beteiligung an der C. II KG einen
Betrag von 18.662,10 € nebst Zinsen und für die Beteiligung an der C.
III KG einen Betrag von 32.190,94 € nebst Zinsen. Er hat die Zahlung der vor-
genannten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kom-
manditbeteiligung an den jeweiligen Fondsgesellschaften beantragt, hinsichtlich
der Beteiligung an der C. III KG jedoch nur in Höhe eines Teilbetrags
von 24.389,30 €. In Höhe des zuletzt genannten Teilbetrags hat er die Verurtei-
lung der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3 bean-
tragt. Das Oberlandesgericht hat diesen, gegen die Beklagten zu 1 und 3 ge-
richteten Zahlungsanträgen - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrags -
entsprochen und die gegen die früheren Beklagten zu 2, 4 und 5 gerichtete Be-
rufung des Klägers verworfen.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte
zu 1 die Zurückweisung der Berufung des Klägers begehrt. Sie hat die Revision
innerhalb der bis zum 31. August 2009 laufenden Revisionsbegründungsfrist
begründet. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch un-
terbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. der Be-
klagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügungs-
verbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet.
Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin
der Beklagten zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgegen-
ständlichen Forderungen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat der Kläger das
unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende
Gläubigerin gemäß § 250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2
InsO "in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen" aufge-
nommen. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die von
der Gläubigerin bestrittenen Forderungen zu den laufenden Nummern 3798 und
3828 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
C. mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Insol-
venztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind.
Die Revisionsklägerin hat - unter Aufrechterhaltung der Revisionsanträge
der Beklagten zu 1 - in einer "ergänzenden Revisionsbegründung" vom 12. Mai
2014 von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 teilweise Abstand genom-
men, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und andere Revisionsrü-
gen der Beklagten zu 1 ergänzt und präzisiert.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das ange-
fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen ist.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (25 U 5602/07 - juris) haftet die
Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie sei als
Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen, vor Abschluss der jeweiligen
Treuhandverträge mit ihr und vor Eintritt des Klägers in die gesellschaftsrechtli-
che Beziehung mit ihr und der Beklagten zu 3 den Kläger über alle wesentli-
chen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeu-
tung gewesen seien. Da sich der Beitritt des Klägers in der Weise vollzogen
habe, dass er mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag geschlossen habe
und diese bevollmächtigt gewesen sei, den Beitritt des Klägers als Treugeber
zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des Treuhandverhältnisses um
eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1 gegangen, unrichtige Prospektangaben
von sich aus richtig zu stellen. Die Beklagten zu 1 und 3 seien verpflichtet ge-
wesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Betei-
ligung befasste IT GmbH nicht nur die in den Prospekten vorgesehenen Eigen-
kapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, sondern 20 %
beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den
Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht,
wenn - wie von den Beklagten vorgetragen worden sei - die IT GmbH die weite-
ren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten
habe.
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Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der IT GmbH für das von
ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen
seien. Die Anlageentscheidung des Klägers sei kausal auf die unterlassene
Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des Klägers sei das Gericht zu
der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die IT GmbH für die
Anlageentscheidung des Klägers eine Rolle gespielt habe.
Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der Ein-
kommensart, der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewer-
bebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss
steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des Klä-
gers ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand.
Die in der Revisionsverhandlung - in Anpassung an die Vorschriften der Insol-
venzordnung - umgestellten Anträge des Klägers führen jedoch zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
1.
Das Verfahren ist durch die Erklärung des Klägers vom 6. Juni 2013
wirksam aufgenommen worden. Der Kläger hat das Verfahren in Höhe der vom
Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen aufgenommen (zur Aufnahme
eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch
den Gläubiger vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12,
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BGHZ 195, 233 Rn. 7 f mwN). Aus den vom Kläger vorgelegten Tabellenaus-
zügen ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Haupt- und Ne-
benforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzver-
walter hat der Anmeldung nicht widersprochen und die angemeldeten Forde-
rungen in voller Höhe "für den Ausfall" beziehungsweise auflösend bedingt "für
den Ausfall" festgestellt. Der Kläger hat mithin das Verfahren in voller Höhe der
streitgegenständlichen Forderungen aufgenommen. Gegen die Wirksamkeit der
Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (zur Wirksamkeit einer Teilaufnah-
me in einem Parallelverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2013
- III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683). Auch die Revisionsklägerin macht solche
Bedenken nicht geltend.
Aufnahmegegner ist, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger die Feststel-
lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspre-
chende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufge-
nommenen Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO
Rn. 10 ff mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Ver-
fahrens durch den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenständ-
lichen Forderungen zur Tabelle widersprechende Gläubigerin - in den Rechts-
streit an Stelle der Beklagten zu 1 eingetreten.
2.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsicht-
lich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maß-
gebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Fest-
stellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober
2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 mwN) weitere tatsächliche Fest-
stellungen zu treffen sind.
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Die streitgegenständlichen Forderungen zu I 1 und 2 des Tenors des
Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen
die Abtretung der Rechte an seinen Kommanditbeteiligungen zugesprochen.
Zug um Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch
festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und
die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach
§§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt
(BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215; vom
1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013
- II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn.
15). Die Forderungen könnten zwar jeweils nach § 45 Satz 1 InsO mit einem
unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteili-
gungen berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um
Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für
die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu
BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17).
Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Kläger an die Beklagte zu 1 ab-
zutretenden Kommanditbeteiligungen fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb da-
ran gehindert, um diesen Wert reduzierte Forderungsbeträge zur Insolvenztab-
elle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter
(vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).
3.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbe-
gründung vom 12. Mai 2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag un-
streitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1 nach den Grundsät-
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zen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach festste-
hen.
b) In Bezug auf die Höhe des von der Beklagten zu 1 zu ersetzenden
Schadens des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Differenz
zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen
abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Klägers hat es zu
Recht verneint.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob
eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensscha-
dens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vor-
teilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des
Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursäch-
lichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss
die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf we-
der den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlas-
ten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-
rechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte
infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat,
Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff mwN; vgl. fer-
ner BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11
und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25).
Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch be-
rücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Scha-
densersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen,
sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteue-
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rung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadenser-
satzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der Bundes-
gerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer
des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, entschieden, für ihn seien alle Zah-
lungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirt-
schaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem
gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO
Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77,
BGHZ 74, 103, 114 f; vgl. hierzu jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO
Rn. 20).
Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des
§ 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errech-
nung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer
hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderhei-
ten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen
Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismä-
ßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforder-
lich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außerge-
wöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO;
BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 aaO, je-
weils mwN).
An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steuer-
sparmodellen entwickelten - Rechtsprechung hat der Senat festgehalten, da sie
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die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschlie-
ßend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestal-
tungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige
Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Auch ist zu beden-
ken, dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger Nachteile eng mit der Frage
verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und
auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen
Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapital-
anlage isoliert zu betrachten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde
zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines
Schadensersatzanspruchs führen. Denn dem Geschädigten würde angeson-
nen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der
Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung
anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. Er
müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die
noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grund-
satz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach Möglich-
keit den Schaden des Berechtigten abschließend zu berechnen (vgl. zu alledem
Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 38; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 aaO
Rn. 31).
Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverlet-
zung so gestellt werden will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zeit-
punkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprü-
chen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies wird, worauf die Beklagte zu 1 in
ihrer Revisionsbegründung - freilich vor dem Senatsurteil vom 15. Juli 2010
(aaO) - hingewiesen hat und woran die Revisionsklägerin festhält, häufig dazu
führen, dass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende
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Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und sei-
nen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Er-
satzanspruchs richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen übereinstimmen
wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können,
ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berücksichti-
gung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuer-
vorteile" schadensersatzrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli
2010 aaO Rn. 53 ff; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 12 und vom
31. Mai 2010 aaO Rn. 28 ff). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzu-
stehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt
werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Be-
rücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durch-
setzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre
gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berech-
nungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persön-
lichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor al-
lem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung
des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichti-
gen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleichermaßen zugute
kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schädigers (teil-
weise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO;
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).
Beruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf
einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch
dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädi-
gungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen füh-
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ren (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014
aaO).
bb) Soweit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegrün-
dung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats
sei eine Versteuerung der Schadensersatzleistung mangels Einschlägigkeit ei-
nes Besteuerungstatbestands abzulehnen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest,
nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammen-
hang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft
stehen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind
(vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 mwN; so vor kurzem auch
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Soweit die Revisionsklägerin in
der Senatsrechtsprechung eine nähere rechtliche Prüfung der Steuerbarkeit der
Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche - im Ergebnis nach wie
vor zutreffende - Prüfung bereits in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.
März 1979 (VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f) stattgefunden hat, auf das
sich die von der Revisionsklägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bezieht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil
vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 14). Danach war für den dort geschädigten An-
leger die vom Anlageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadenser-
satzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des
Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die
(konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst
worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schuld-
ner als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die
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Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht
beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch interessengerecht. Würden die Verlus-
te der Kommanditgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkom-
mensmindernde Betriebsverluste der Kommanditisten behandelt, so sei es fol-
gerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht
dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzu-
rechnen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 aaO).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionsklä-
gerin meint, bei einer etwaigen Schadensersatzleistung handele es sich nicht
um einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es in-
soweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe,
vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Die vor-
liegend vom Schuldner begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den
vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Fondsgesellschaften erhält.
Es handelt sich daher um Einkünfte des Schuldners aus Gewerbebetrieb, die
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind
(vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Ob die Schadensersatzleis-
tungen darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung im
Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb da-
hinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).
Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ihrer Auffassung heran-
gezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (II ZR
259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art
nicht einschlägig. Dort wird - unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennen-
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den Senats vom 17. November 2005 (III ZR 350/04, WM 2006, 174, 176
mwN) - eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil
die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem Immo-
bilienfonds verlangten, nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend hat sich der Schuldner
indes an einem Filmfonds und mithin an einer gewerblich tätigen Kommandit-
gesellschaft beteiligt. Sein Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach
§ 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaften setzte gerade seine Mitunter-
nehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, EStG, 122. Aufl., § 10d
Rn. 47).
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 10 O 13166/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2009 - 25 U 5602/07 -