Urteil des BGH vom 18.10.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 99/99
Verkündet am:
18. Oktober 2000
Weschenfelder
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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BGB §§ 2307 Abs. 1 Satz 2, 2191, 2180
1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erben den Pflichtteil aus dem vollen Wert
des Nachlasses erhalten hat, braucht sich diese Zahlung auch nicht teilweise auf
ein Nachvermächtnis anrechnen zu lassen, das nicht vom Erben, sondern von
den Rechtsnachfolgern der Vorvermächtnisnehmerin zu erfüllen ist.
2. Das Nachvermächtnis kann erst nach dem Erbfall, aber schon vor Eintritt des
Nachvermächtnisfalles ausgeschlagen werden.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 99/99 - OLG Celle
LG Hannover
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
18. Oktober 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März
1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung
seines Amtes als Testamentsvollstrecker in Anspruch. Sie und ihr Bruder
entstammen der ersten Ehe des am 20. September 1979 verstorbenen
Erblassers. Dieser war in zweiter Ehe mit der 1999 verstorbenen Streit-
helferin verheiratet. In seinem Testament aus dem Jahre 1978 setzte der
Erblasser die Klägerin und deren Bruder als Erben ein. Sein hälftiges
Erbbaurecht an einem Grundstück vermachte er der Streithelferin bis zu
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deren Tode, von da an der Klägerin. Er gestattete der Streithelferin die
Veräußerung und wies den Testamentsvollstrecker an, den Verkaufser-
lös in festverzinslichen W ertpapieren anzulegen, die die Klägerin nach
dem Tod der Streithelferin erhalten sollte.
Am 13. Dezember 1979 schlug die Klägerin die Erbschaft als Te-
stamentserbin aus. Auf ihren Pflichtteil erhielt sie ca. 1,2 Mio. DM. Für
die Berechnung dieses Betrages wurde vom gesamten W ert des Nach-
lasses mit Einschluß des hälftigen Erbbaurechts ausgegangen, das mit
469.560 DM angesetzt wurde.
In einem Schreiben vom 8. Januar 1980 belehrte der Beklagte die
Streithelferin dahin, daß die Klägerin infolge der Ausschlagung nicht
mehr Nachvermächtnisnehmerin sei und die Streithelferin über das Erb-
baurecht nach Belieben verfügen könne. Sie veräußerte am 25. Juni
1990 das Erbbaurecht für 1.050.000 DM. Die Klägerin hat schon vor dem
Tod der Streithelferin Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr Scha-
densersatz schulde, weil er den Erlös des Erbbaurechts nicht in W ertpa-
pieren angelegt habe. Nach dem Tod der Streithelferin hat die Klägerin
den Schaden auf 1.050.000 DM nebst Zinsen beziffert. Der Beklagte
meint, die Klägerin habe auch das Nachvermächtnis ausgeschlagen; im
übrigen sei ihr im Hinblick auf den erhaltenen Pflichtteil ein Schaden
nicht entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-
gerin ist zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sie sich mit der Revi-
sion.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin auch
das Nachvermächtnis ausgeschlagen hat. Es hat vielmehr zugunsten der
Klägerin unterstellt, daß der Beklagte, dem die Fürsorge für das Nach-
vermächtnis der Klägerin anvertraut war (§ 2223 BGB), das Nachver-
mächtnis nicht für ausgeschlagen halten durfte. Gleichwohl habe der Be-
klagte die ihm obliegende Sorgfalt nicht verletzt, als er der Streithelferin
freie Hand zur Verfügung über das Erbbaurecht ließ. Es sei nämlich
nicht damit zu rechnen gewesen, daß der W ert des Nachvermächtnisses
den Pflichtteil übersteige. Tatsächlich habe die Klägerin mit dem
Pflichtteil in Höhe von 1,2 Mio. DM mehr erhalten, als ihr aufgrund des
Nachvermächtnisses zustehe. Aus einer entsprechenden Anwendung
von § 2307 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB folge, daß der Pflichtteilsbe-
rechtigte immer nur die W ahl habe zwischen dem, was der Erblasser ihm
zugedacht hat, oder dem Pflichtteil.
Im übrigen habe die Klägerin einen Schaden nicht dargelegt. Es
genüge nicht zu bestreiten, daß der Verkaufserlös noch im Nachlaß der
Streithelferin vorhanden sei. Vielmehr hätte die Klägerin im einzelnen
aufzeigen müssen, daß W ertpapiere im Nachlaß nicht vorhanden seien,
deren Übertragung sie verlangen könne.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht
stand.
2. a) Nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Pflichtteilsberech-
tigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist und dieses nicht aus-
schlägt, ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der W ert des Ver-
mächtnisses reicht. Das gilt nach überwiegender Meinung auch für ein
aufschiebend bedingtes Vermächtnis. Danach ist das hier der Klägerin
zugedachte Nachvermächtnis vollständig und ohne Rücksicht auf den
späteren Eintritt der Bedingung auf den Pflichtteil anzurechnen (OLG
Oldenburg NJW 1991, 988; Staudinger/Haas, BGB 13. Bearb. § 2307
Rdn. 6; Soergel/Dieckmann, BGB 12. Aufl. § 2307 Rdn. 2; Lange/
Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 37 V 6 c S. 832 Fn. 115;
Ebenroth, Erbrecht Rdn. 970). Nach anderer Auffassung ist wegen der
Ungewißheit des Bedingungseintritts zunächst davon auszugehen, daß
der Pflichtteilsberechtigte kein Vermächtnis erhalten hat, der Pflichtteil
also aus dem gesamten Nachlaß zu errechnen. Fällt das Vermächtnis
(oder Nachvermächtnis) aber später an, müsse sich der Pflichtteilsbe-
rechtigte darauf den schon erhaltenen Pflichtteil anrechnen lassen (OLG
Karlsruhe Justiz 1962, 152; MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2307
Rdn. 6 a.E.; Schlitt, NJW 1992, 28; Strecker, ZEV 1996, 327).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den vollen Pflichtteil erhal-
ten, aus welchen Gründen auch immer. Dann hat nach allen vertretenen
Meinungen jedenfalls im Nachvermächtnisfall eine Anrechnung stattzu-
finden, soweit sich Pflichtteil und W ert des Nachvermächtnisses decken.
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b) Das gilt jedoch nur, wenn sich die Ansprüche auf den Pflichtteil
und auf das Vermächtnis gegen dieselbe Person richten, der Erbe also
auch mit dem Vermächtnis beschwert ist. Die Revision rügt mit Recht,
daß der Erbe als Schuldner des Pflichtteils im vorliegenden Fall nicht
identisch ist mit den Schuldnern des Nachvermächtnisses, nämlich den
Erben der Vorvermächtnisnehmerin. Auch soweit der Pflichtteil aus dem
Vermögen berechnet worden ist, das die Klägerin aufgrund des Nach-
vermächtnisses in Anspruch nimmt, kann die empfangene Pflichtteils-
zahlung also nicht auf das Nachvermächtnis angerechnet werden. Viel-
mehr haben die Erben der Vorvermächtnisnehmerin das Nachvermächt-
nis in voller Höhe zu erfüllen unabhängig davon, daß der Erbe den von
ihm gezahlten Pflichtteil nach Anfall des Nachvermächtnisses jedenfalls
zum Teil wegen ungerechtfertigter Bereicherung von der Klägerin zu-
rückverlangen könnte.
Damit war der Beklagte als Testamentsvollstrecker verpflichtet,
den Nachvermächtnisanspruch der Klägerin ungekürzt zu erfüllen. Der
Anspruch des Erben auf Erstattung des zuviel bezahlten Pflichtteils un-
terliegt der Testamentsvollstreckung ebensowenig wie der Pflichtteilsan-
spruch selbst (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Klägerin macht hier zwar
nicht die Erfüllung des Nachvermächtnisses geltend, sondern einen
Schadensersatzanspruch. Ihr Schaden ist aber nicht deshalb geringer,
weil der Erbe den Pflichtteil bisher auch nicht teilweise zurückverlangt
hat. Darauf können sich die Schuldner des Nachvermächtnisanspruchs
nicht berufen. Der Pflichtteilsanspruch hat nicht den Sinn, den Vorver-
mächtnisnehmer bei der Erfüllung des Nachvermächtnisses zu entlasten.
Im Gegenteil besteht ein Pflichtteilsanspruch nicht, soweit das Nachver-
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mächtnis reicht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). W enn der Erbe hier von ei-
ner (teilweisen) Rückforderung des Pflichtteils absieht, wirkt dies nicht
zugunsten der Schuldner des Nachvermächtnisses, sondern allein zu-
gunsten der Klägerin, der Schwester des Erben.
3. Auch die Bedenken des Berufungsgerichts gegen einen Scha-
den der Klägerin greifen nicht durch. Ihr Schaden ergibt sich daraus,
daß sie infolge der Pflichtverletzung des Beklagten nicht in den Genuß
des Nachvermächtnisses kommt.
Als Testamentsvollstrecker haftet der Beklagte nicht etwa nur un-
ter der Voraussetzung auf Schadensersatz, daß die Klägerin zuvor ohne
Erfolg versucht hätte, ihren Anspruch gegenüber den Erben der Vorver-
mächtnisnehmerin durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1953
- IV ZR 230/52 - LM BGB § 2258 Nr. 1 a.E.). Vielmehr ist es in erster Li-
nie seine Aufgabe, für die Erfüllung des Nachvermächtnisses zu sorgen
(§§ 2203, 2223 BGB). W elche Rückgriffsansprüche sich für den Beklag-
ten ergeben könnten (etwa analog § 255 BGB; vgl. MünchKomm/Selb,
BGB 3. Aufl. § 421 Rdn. 28 f.), ist hier nicht zu entscheiden.
Auf nähere Angaben der Klägerin darüber, daß die Übertragung
von W ertpapieren aus dem Nachlaß der Streithelferin nicht möglich sei,
kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Im-
merhin ist nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig,
daß eine Anlage des Verkaufserlöses in W ertpapieren nicht erfolgt ist.
4. Das Berufungsgericht wird aber zu klären haben, ob die Kläge-
rin auch das Nachvermächtnis ausgeschlagen hat bzw. ob der Beklagte
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es bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt jedenfalls für aus-
geschlagen halten durfte. Zum Streit der Parteien über die W irksamkeit
einer eventuellen Ausschlagungserklärung ist auf folgendes hinzuwei-
sen:
Das Vermächtnis wird gemäß § 2180 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Er-
klärung gegenüber dem Beschwerten (oder dem Testamentsvollstrecker)
ausgeschlagen. Diese Erklärung ist - anders als die Erbausschlagung
(§ 1945 BGB) - nicht formbedürftig und kann auch durch schlüssiges
Verhalten zum Ausdruck kommen (Staudinger/Otte, § 2180 BGB Rdn. 5;
MünchKomm/Schlichting, § 2180 Rdn. 2; Soergel/M. W olf, § 2180
Rdn. 3). Bei einem Nachvermächtnis wie im vorliegenden Fall ist kein
Grund ersichtlich, warum eine eventuelle Ausschlagung, die bereits vor
Eintritt des Nachvermächtnisfalles erklärt wird, nicht wirksam sein sollte.
§ 2180 Abs. 2 Satz 2 BGB fordert nur, daß die Ausschlagung nach Ein-
tritt des Erbfalls erklärt wird. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß die
Ausschlagung bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Ver-
mächtnis (§§ 2177, 2178 BGB) schon vor Bedingungseintritt erklärt wer-
den kann (Staudinger/Otte, § 2180 Rdn. 6; MünchKomm/Schlichting,
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§ 2179 Rdn. 7; Soergel/M. W olf, § 2180 Rdn. 6). Daß der Eintritt der Be-
dingung ungewiß sein kann, weil - wie im vorliegenden Fall - das Nach-
vermächtnis nur anfällt, wenn der Nachvermächtnisnehmer den Vorver-
mächtnisnehmer überlebt, steht nicht entgegen.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius