Urteil des BGH vom 18.11.2013

BGH: rechtsanwaltschaft, könig, verwaltungsverfahren, zwangsvollstreckungsverfahren, widerruf, vermögensverfall

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 63/13
vom
18. November 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 18. November 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom
6. Mai 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine
dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Beru-
fung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Zulas-
sungsantrag.
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II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-
hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden
ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-
zeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren
- neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren - zum
maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Schuld-
nerverzeichnis zwei Haftbefehle eingetragen. Die hierdurch begründete Vermu-
tung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Darlegung sei-
ner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist trotz entsprechender Hinwei-
se weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwalts-
gerichtshof erfolgt. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut behauptet,
sämtliche Forderungen seien zum maßgebenden Zeitpunkt "geordnet bzw. er-
ledigt" gewesen, hat er dies abermals nicht belegt.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des Klägers eine Aufklärungs-
rüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehen-
den Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Ja-
nuar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 10 m.w.N.). Den Vortrag zu einer Un-
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verwertbarkeit einer nicht näher bezeichneten Bankauskunft vermag der Senat
nicht nachzuvollziehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1
BRAO.
Kayser
König
Fetzer
Stüer
Martini
Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 AGH 22/12 -
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