Urteil des BGH vom 26.08.2008

BGH (gkg, bewilligung, rücknahme, annahme, anlass, höhe, verbindung, anlage, einspruch, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 108/07
vom
26. August 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. April 2008
(Rechnungsdatum 11. April 2008 / Kassenzeichen
780081014540) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der e.
für den Beklagten eingelegte „Einspruch“ vom 31. Juli
2008 als Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig ist. Als solche ist er jedenfalls
unbegründet.
1
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch
Beschluss vom 3. April 2008 löste gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr.
1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Gebühr
aus. Diese ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt.
2
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht
dem Gebührenansatz nicht entgegen. Er ändert nichts daran, dass die Nichtzu-
lassungsbeschwerde unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb über sie zu befin-
den hatte.
3
- 3 -
4
Die nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfean-
trag bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch Rücknah-
me der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte
auch nicht damit rechnen, dass ihm diese Möglichkeit bis zu der Entscheidung
über sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. März 2008 offen
stehen würde.
Eine solche Verfahrensgestaltung wäre möglicherweise zwar angezeigt
gewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden hätte, die Gegenvorstellung
könne erfolgreich sein. Hiervon konnte der Beklagte aber schon deshalb nicht
ausgehen, weil das genannte Schreiben keine sachlichen Einwendungen, son-
dern vor allem Beschimpfungen enthielt.
5
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2006 - 14 O 2511/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 11 U 1049/06 -