Urteil des BGH vom 03.06.2008

BGH (zpo, wert, zulassung, streitwert, beschwer, partei, bewertung, bestand, lasten, erlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 101/07
vom
3. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Rich-
ter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den
Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 155,40 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Anbau eines neuen
Balkons an seiner in B. gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu er-
forderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht inso-
weit auf 2.235,60 € festgesetzt.
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Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das
Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Beru-
fung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Be-
klagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig,
weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehen-
den Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-
worfen, weil es nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die
Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hierzu war es nach Maßgabe des – erst nach Erlass sei-
nes Beschlusses ergangenen – Senatsurteils vom 14. November 2007 (VIII ZR
340/06, NJW 2008, 218) gehalten.
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Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Beru-
fung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 €
festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer
der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht die-
sen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an
die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung dar-
über nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach
§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewer-
tung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Dieser
Fall ist hier gegeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf
2.235,60 € festgesetzt und ist deswegen von einem entsprechenden Wert der
Beschwer des Beklagten durch das der Klage stattgebende Urteil ausgegan-
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gen, so dass es keine Veranlassung gesehen hat, die Zulassung der Berufung,
wie von dem Beklagten begehrt, zu prüfen. Dagegen hat das Berufungsgericht
den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Beklagten lediglich auf
155,40 € und damit auf nicht mehr als 600 € bemessen.
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3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-
ben. Er ist daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben,
die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen, ob
die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind.
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Bernau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 10 C 445/07 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.10.2007 - 15 S 222/07 -