Urteil des BGH vom 07.11.2007

BGH (stpo, reue, freiheitsstrafe, vergewaltigung, bestand, lasten, treffen, raum, abwesenheit, rechtsmittel)

5 StR 477/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumes-
sungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht
hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er das Geschehen
nicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte
nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat
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nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, ohne seine
Verteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 2006, 96).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Wertungsfehler die an
sich wegen der äußerst massiven Tatausführung und der schwerwiegenden
körperlichen Folgen für die Geschädigte nicht überhöhte Freiheitsstrafe be-
einflusst hat.
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Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellun-
gen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen
treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Er wird die bedenk-
lichen Erwägungen zu vermeiden haben, die daran anknüpfen, dass der An-
geklagte sich nicht in einer „persönlich oder wirtschaftlich schwierigen Situa-
tion“ befunden habe. Eine solche Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die
Abwesenheit eines strafmildernden Gesichtspunkts strafschärfend berück-
sichtigt wurde. Im Übrigen fehlt ein innerer Zusammenhang mit der Tat.
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Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger