Urteil des BGH vom 22.02.2001
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 150/00
vom
22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9
a) Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste
- hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtig-
ten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so han-
delt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
b) Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den
Kaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gut-
achten verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB
ist.
BGH, Beschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - OLG Jena
LG Erfurt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. April 2000
- 3 U 1843/98 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 105.000,00 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
277).
1.
Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der
Kläger nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von der Beklagten Ersatz des Scha-
dens verlangen, der ihm durch die schuldhaft unrichtige Erstellung eines Gut-
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achtens über den Verkehrswert des von ihm erworbenen Grundstücks entstan-
den ist.
a) Die beklagte Handwerkskammer, die von der früheren Grund-
stückseigentümerin, die auf dem Kaufgrundstück eine Bäckerei betrieben hatte
und in dieser Eigenschaft Mitglied der Beklagten war, um die Erstellung eines
Verkehrswertgutachtens ersucht worden war, hat für Fehler bei der Begutach-
tung des Grundstücks nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen.
Nach §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Handwerksordnung ist es
Aufgabe der Handwerkskammern, die wirtschaftlichen Interessen des Hand-
werks zu fördern. Hierzu gehört es, den Mitgliedern der Kammer bei allen mit
ihrem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite zu
stehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 278/88 - WM 1990, 1839, 1840;
OVG Lüneburg, GewArch 1986, 201, 202 m.Nachw.; Aberle, Die Deutsche
Handwerksordnung, § 91 [Stand: September 1998] Rn. 59 ff). Die Durchfüh-
rung dieser den Handwerkskammern von Gesetzes wegen obliegenden Bera-
tungsdienste stellt sich dabei als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl.
BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - NJW 1956, 711; Webers,
GewArch 1997, 405 f).
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Amts-
pflicht, das von der Verkäuferin in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten
mit der erforderlichen Sorgfalt zu erstellen, vorliegend auch den Grundstücks-
käufern, nämlich dem Kläger und seiner Ehefrau, gegenüber bestanden hat.
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aa) Ungeachtet des den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in-
newohnenden weiten Begriffsverständnisses ist die den Handwerkskammern
zugewiesene Aufgabe und Befugnis zur Hilfeleistung dadurch gekennzeichnet,
daß sie auf den selbständigen Handwerker in seiner Eigenschaft als (Mit-)Inha-
ber eines Handwerksbetriebs ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990
aaO). Diese gesetzliche Ausformung und zugleich Begrenzung des Tätigkeits-
bereichs einer Handwerkskammer ist bei der Beurteilung der Frage, ob derje-
nige, der im Zuge einer fehlerhaften Beratungsleistung einen Schaden erleidet,
"Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, von besonderer Bedeutung. Daraus folgt,
daß die mit der Beratungstätigkeit der Handwerkskammern einhergehenden
Amtspflichten vor allem den Zweck haben, die berufsbezogenen Interessen des
Kammermitglieds zu schützen und zu fördern, das "fragend" an die Kammer
herangetreten ist. Dies zwingt allerdings nicht zu dem Umkehrschluß, daß die
Belange aller anderen Personen, für die sich eine fehlerhafte Beratungstätig-
keit nachteilig auswirken kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben ha-
ben. Vielmehr ist auch hier einzelfallbezogen zu prüfen, ob zwischen dem Ge-
schädigten und der verletzten Amtspflicht eine besondere Beziehung besteht,
aufgrund derer es geboten ist, das konkret berührte Interesse dem Schutzbe-
reich des § 839 BGB zu unterstellen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382
m.w.N.).
bb) In der Rechtsprechung des Senats spielt bei der Bestimmung des
"Dritten" und des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht der Aspekt des Ver-
trauensschutzes eine maßgebliche Rolle. Zu fragen ist dabei, ob und inwieweit
jemand auf die Richtigkeit und Verläßlichkeit behördlicher Entscheidungen,
Erklärungen und Auskünfte vertrauen und diese zur Grundlage von Vermö-
gensdispositionen machen durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 276 ff;
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137, 11, 15 ff; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417). Dabei
liegt es nahe, daß bei der Vereinbarung des Kaufpreises ein vorliegendes
Wertgutachten einer Handwerkskammer die Wertvorstellungen beider Ver-
tragspartner beeinflußt, also nicht nur die Preisvorstellung und -erwartung des
Vertragsteils, der als Kammermitglied das Gutachten erbeten hat. Allerdings ist
bei der Frage, ob geschützte Dritte auch Personen sein können, die nicht Mit-
glied der beratenden Handwerkskammer sind, auch zu bedenken, daß es an-
gesichts der Vielfalt denkbarer Beratungsleistungen und Hilfestellungen durch
eine Handwerkskammer und der Vielzahl von außenstehenden Dritten, die mit
dieser Beratungsleistung in Berührung kommen können, der Gefahr entgegen-
zuwirken gilt, daß für die Handwerkskammern unberechenbare und unüber-
schaubare Haftungsrisiken entstehen.
cc) Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist es nach Meinung des
Senats sach- und interessengerecht, bei der Bestimmung des nicht zu den
Kammermitgliedern gehörenden, aber gleichwohl nach Amtshaftungsgrundsät-
zen geschützten "Dritten" dieselben Kriterien zugrunde zu legen, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage heranzuziehen sind, ob
ein Käufer in den Schutzbereich eines vom Verkäufer abgeschlossenen Gut-
achtenvertrages über den Wert der Kaufsache einbezogen ist (Senatsurteil
BGHZ 127, 378; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 -,
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Genau das hat das Berufungsge-
richt getan und im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Kläger
gegenüber bejaht. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen greifen
nicht durch.
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(1) Bei dem von dem für die Beklagte tätig gewordenen Technischen
Berater S. erstellten "Beratungsbericht" handelt es sich objektiv um ein - auch
als solches gekennzeichnetes - Verkehrswertgutachten, wie es üblicherweise
von berufsmäßig als Bausachverständige auftretenden Personen erstellt zu
werden pflegt. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß als Vorga-
ben für die Ermittlung des Verkehrswertes die Wertermittlungsverordnung, das
Baugesetzbuch und "einschlägige Rechtsprechung" angeführt werden. Das
Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß
dem Berater S. auch bekannt war, daß das Wertgutachten für Verkaufszwecke
benötigt werde. Die Einlassung des Beraters, nach seinem Verständnis habe
die Ermittlung des Verkehrswertes nur einer Bewertung des Anlagevermögens
dienen sollen, hat es als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Diese Be-
weiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß eine Vermutung dafür spre-
che, ein Berater wolle seine Kompetenzen nicht überschreiten, geht fehl. Denn
es ist schon nicht einsichtig, warum die Befugnis einer Handwerkskammer, ei-
nem Mitglied bei der geplanten Aufgabe des Handwerksbetriebs Beratung und
Hilfe zuteil werden zu lassen, davon abhängen soll, ob nach dem Willen des
bisherigen Inhabers der Handwerksbetrieb endgültig aufgegeben oder - wie
hier geschehen - kaufweise in andere Hände übergehen soll. Auf bloße Steu-
erfragen ist, entgegen der Auffassung der Revision, die Beratung einer Hand-
werkskammer ohnehin nicht beschränkt; dieser Bereich stellt vielmehr nur ei-
nen Ausschnitt der allgemeinen Beratungstätigkeit dar (vgl. insbesondere
Aberle aaO Rn. 59 ff; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl.,
§ 91 Rn. 46 ff).
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(2) Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, daß der Bera-
ter S. kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Sinne des
§ 36 der Gewerbeordnung ist. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die be-
sondere, durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt nach-
gewiesene Sachkunde des Gutachters nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter trotz der - auch hier gegebenen - Gegenläu-
figkeit der Interessen des "Auftraggebers" und des Dritten ist (Senatsurteil
BGHZ 127, 378, 380 f). Der dahinterstehende Gedanke, daß der Rechtsver-
kehr einem solchen "ausgewiesenen" Sachverständigen hervorgehobene
Sachkunde und Zuverlässigkeit zutraut und dieses Vertrauen besonders
schutzwürdig ist, gebietet jedoch eine großzügigere Betrachtungsweise, wenn
- wie hier - ein "gutachterlicher" Beratungsbericht durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts erstellt wird. Denn hier kommt der allgemeinere Grundsatz
zum Tragen, daß der Bürger darauf vertrauen darf, daß sich eine Behörde bei
der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur solcher Amtswalter
bedient, die die zur sachgerechten Erledigung der jeweils in Rede stehenden
Verwaltungsaufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
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2.
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten auf.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr