Urteil des BGH vom 01.07.2004

BGH (zpo, bewilligung, aussicht, antrag, sicherung, fortbildung, beklagter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 38/04
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 3. März 2004 – 4 S 12/04 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt das am 5. Mai 2004 beim Landgericht Dortmund eingegangene
Schreiben des Beklagten, mit dem er „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2004 erhebt, als Antrag auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
angefochtenen Beschluß aus. Prozeßkostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da sie sich gegen einen
Beschluß richten soll, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist
sie zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 574 Abs. 2
ZPO ist jedoch weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Schlick
Herrmann