Urteil des BGH vom 13.02.2003

BGH (rechtsmittel, stpo, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 6/03
vom
13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verwor-
fen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte
Rechtsmittel auch unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible