Urteil des BGH vom 25.07.2001

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk : ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung : ja
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin beginnt die nicht
geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 30 Gramm Methampheta-
min-Base (im Anschluß an BGH NStZ 2001, 381).
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01
LG Bautzen
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5 StR 183/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil
des Landgerichts Bautzen vom 15. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Ange-
klagte und der Mitangeklagte Z (§ 357 StPO) im
Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind,
und
b) aufgehoben im gesamten Strafausspruch gegen den
Angeklagten R mit den zugehörigen Feststellun-
gen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R
wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-
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laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revi-
sion hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im üb-
rigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)
hält im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil
der Grenzwert zur “nicht geringen Menge” noch nicht erreicht ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Ange-
klagte R an den Mitangeklagten Z 49,6 Gramm Crystal-Speed, das
einen Wirkstoffgehalt von 22,3 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid auf-
wies, was mindestens 17,98 Gramm Methamphetamin-Base entspricht.
Der Bundesgerichtshof hat sich zu einem Grenzwert im Sinne des
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Methamphetamin bislang noch nicht geäußert.
Er hat allerdings im Hinblick auf den bei Ecstasy-Tabletten enthaltenen
Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE) entschieden, daß
der dort relevante Grenzwert 30 Gramm MDE-Base beträgt, was 35 Gramm
MDE-Hydrochlorid entspricht (BGHSt 42, 255). Diesen Wert hat er auch für
die Amphetaminderivate MDA und MDMA übernommen (BGH NStZ 2001,
381). Maßgebliche Erwägung dabei war, daß wegen der Gleichwertigkeit der
Wirkungsweise es im Interesse der praktischen Handhabbarkeit sinnvoll er-
scheine, die Schwelle zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1
Nr. 2 BtMG einheitlich zu bestimmen, zumal da diese Wirkstoffe häufig auch
in Kombination vorkommen. Dieser Grundgedanke muß aber darüber hinaus
auch für andere verwandte Wirkstoffe gelten. Speziell bei den synthetisch
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hergestellten Drogen kann bereits eine geringe Veränderung der chemi-
schen Struktur ähnliche, aber dennoch formal jeweils verschiedene
Rauschmittel entstehen lassen. Dies verdeutlicht die praktische Notwendig-
keit, übergreifend für Amphetaminderivate allgemeine Anwendungsregelun-
gen im Hinblick auf die Regelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden.
Da der bei dem hier vorliegenden Rauschmittel Crystal-Speed vor-
handene Wirkstoff Methamphetamin in seiner chemischen Struktur den
Wirkstoffen MDA, MDMA und MDE ähnlich ist (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. C 1
Rdn. 398), trägt der Senat keine Bedenken, den dort maßgeblichen Grenz-
wert auch auf Methamphetamin zu übertragen. Also beginnt die nicht gerin-
ge Menge bei 30 Gramm Methamphetamin-Base; dies entspricht 35 Gramm
Methamphetamin-Hydrochlorid.
Die Feststellungen des Landgerichts zu den spezifischen Eigen-
schaften des hier vorliegenden Rauschmittels Crystal-Speed sind deshalb
für die Bestimmung des nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichen
Grenzwerts ohne Bedeutung. Mithin bedarf es auch keiner Entscheidung
über die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die sich gegen diese
Feststellungen richten.
II.
Die unzutreffende Bestimmung des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1
Nr. 2 BtMG führt dazu, daß der Schuldspruch hinsichtlich des Falles II.2 der
Urteilsgründe dahingehend zu ändern ist, daß der Angeklagte R auch
insoweit nur des (einfachen) Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
schuldig ist.
Die Änderung des Schuldspruches zieht die umfassende Aufhebung
des Strafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, weil
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der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die fehlerhafte Bestimmung
des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sich insgesamt auf die Straf-
zumessung ausgewirkt hat.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch
die Annahme eines gewerbsmäßigen Handels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
im Hinblick auf die hier getätigten Umsätze einer eingehenderen Begrün-
dung bedürfte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 – gewerbsmäßig 5).
III.
Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf den
Angeklagten Z zu erstrecken. Eine Aufhebung der Einzelstrafe hin-
sichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe kommt bei dem Angeklagten
Z jedoch nicht in Betracht. Da bei diesem Angeklagten die Vorausset-
zungen der Gewerbsmäßigkeit schon im Hinblick auf seine weiteren (we-
sentlich gewichtigeren) Taten unzweifelhaft vorlagen, gegen ihn aber (we-
gen der Anwendung des § 31 BtMG) bezüglich des Falles II.2 der Urteils-
gründe eine deutlich niedrigere Strafe verhängt wurde, die bei ihm überdies
nicht die Einsatzstrafe ist, schließt der Senat aus, daß es in einer neuen
Hauptverhandlung insoweit zur Festsetzung einer niedrigeren Einzelstrafe
kommen könnte (vgl. BGHR StPO § 357 – Erstreckung 3).
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum