Urteil des BGH vom 05.11.2004

BGH (sache, zpo, einzelrichter, besetzung, aufhebung, zulassung, beschwerde, zwangsvollstreckungsverfahren, antragsteller)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 216/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin Kessal-Wulf
am 5. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß
der 6. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Trier vom
3. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-
beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-
doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerde-
gerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der
Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und die Übertragung des
Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Raebel Athing Boetticher
von Lienen Kessal-Wulf