Urteil des BGH vom 03.11.2005

BGH (zpo, begründung, wert, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/03
vom
3. November 2005
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-
schwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat
richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107
EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet wor-
den sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03,
WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann