Urteil des BGH vom 06.02.2001

BGH (beschwerde, zpo, gesetz, rechtsmittel, antragsteller, ablehnung, stellungnahme, oldenburg, antrag, befangenheit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 22/00
vom
6. Februar 2001
in der Beschwerdesache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck
am 6. Februar 2001
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das Landgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers zurück-
gewiesen, den Richter am Landgericht K. im Prozeßkostenhilfe-
Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der
Richter hatte im Beschwerdeverfahren Kopien des als "Prozeßkostenhilfe" ge-
kennzeichneten Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Mai 2000 nebst Anla-
gen mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des
Antragstellers und seiner Ehefrau den Antragsgegnern zur Stellungnahme zu-
geleitet, ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Das Oberlandesgericht
hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen die-
- 3 -
sen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der außerordentlichen Be-
schwerde.
II. § 567 Abs. 4 ZPO schließt eine Beschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
abgesehen - aus. Dies gilt, wie der Antragsgegner nicht verkennt, auch in Ver-
fahren über die Ablehnung eines Richters (§§ 42 ff. ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt
das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-
schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann
in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-
nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Vorausset-
zungen sind hier nicht gegeben.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck