Urteil des BGH vom 27.01.2010
BGH (stpo, stgb, verfall, verletzter, anordnung, auslegung, schädigung, erwerber, vorschrift, erstreckung)
5 StR 254/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Insiderhandels u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass
a) bei dem Angeklagten B. und gemäß § 357 StPO
bei dem Angeklagten A. der angeordnete Verfall
entfällt,
b) gemäß § 357 StPO bei den Angeklagten B.
und P. sowie bei der Nebenbeteiligten der
angeordnete Verfall auf 753.851,12 € ermäßigt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. so-
wie die Revision des Angeklagten K. werden
nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rechtsmit-
telverfahrens; jedoch wird bei dem Angeklagten B. die
Gebühr um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der ge-
richtlichen und notwendigen Auslagen dieses Angeklag-
ten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Kurs- und Markt-
preismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Frei-
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heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 32.500 € ange-
ordnet. Den Angeklagten K. hat das Landgericht der Kurs- und
Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel schuldig gesprochen
und ihn mit einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von neun
Monaten belegt. Die Revision des Angeklagten K. ist im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Revision des Angeklagten B. führt
zu einer Aufhebung der Verfallsanordnung, die gemäß § 357 StPO auch auf
die nichtrevidierenden Mitangeklagten und die Verfallsbeteiligte zu erstre-
cken ist. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten B. gleichfalls unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfallsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hier der Anordnung des Verfalls entgegensteht.
Diese musste deshalb entfallen. Einer vom Senat angeregten Verfahrens-
weise nach §§ 430, 442 StPO hat der Generalbundesanwalt nicht zuge-
stimmt.
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a) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben,
schließen sie die Anordnung des Verfalls aus. Dies gilt auch im Hinblick auf
die nach § 111i Abs. 2 bis 8 StPO geschaffene Möglichkeit, das Erlangte im
Urteil zu bezeichnen und gegebenenfalls eine Sicherstellung aufrechtzuer-
halten. Diese Vorschrift ist als strengeres Recht auf vor dem 1. Januar 2007
begangene Altfälle nicht anwendbar (BGH NJW 2008, 1093; StV 2008, 226,
227). Da die ausgeurteilten Taten 2003 und 2004 begangen wurden, kommt
das besondere Festsetzungsverfahren gemäß § 111i Abs. 2 bis 8 StPO nicht
in Betracht.
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b) Aus
der Tat sind Ansprüche von Verletzten erwachsen. Der Senat
kann allerdings hier offenlassen, ob – was das Landgericht verneint hat –
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG drittschützend ist. Dies erscheint jedenfalls in den
Fällen nahe liegend, bei denen die Tat manipulativ unmittelbar auf eine
Schädigung der Erwerber der Wertpapiere gerichtet ist (differenzierend auch
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BGHZ 170, 226, 232). Im vorliegenden Fall braucht dem jedoch nicht näher
nachgegangen zu werden, weil die Erwerber der Aktien unmittelbar aus dem
abgeurteilten Geschehen jedenfalls einen deliktischen Anspruch nach § 826
BGB haben. Hierfür müssen sämtliche Beteiligte, die an der Schadenszufü-
gung mitgewirkt haben, als Gesamtschuldner einstehen (§ 830 BGB).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf der Grundlage der Fest-
stellungen des Landgerichts eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ge-
geben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt in der
Regel sittenwidrig, wer im Geschäftsverkehr über verkehrswesentliche Um-
stände bewusst unwahre Angaben macht (BGH NJW 2008, 1734, 1736;
2004, 3423, 3424). Dies gilt gleichermaßen bei vorsätzlich unzutreffenden
Mitteilungen im Zusammenhang mit den Pflichten nach dem Wertpapierhan-
delsgesetz (Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 826 Rdn. 30; vgl. auch BGH
NJW 2008, 1734, 1736; Gaßmann wistra 2004, 41, 44). Die Angeklagten ha-
ben durch das Lancieren bewusster Falschmeldungen wissentlich eine In-
formationslage geschaffen, die einen höheren Aktienkurs herbeiführte. Hier-
auf kam es ihnen auch an, weil sie ihre Aktien möglichst teuer verkaufen
wollten. Die vorsätzliche, auf betrügerische Machenschaften aufgebaute Täu-
schung des Publikums, das letztlich auf der Grundlage dieser Fehlvorstellun-
gen einen ungerechtfertigt hohen Preis zu zahlen bereit war, erfüllt den Tat-
bestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (vgl. Ziouvas, Das neue
Kapitalmarktstrafrecht 2005 S. 257).
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c) Ein deliktischer Anspruch eines Dritten, der aus dem strafbaren
Verhalten entstanden ist, reicht aus, um den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB auszuschließen (Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 Rdn. 41; Fischer, StGB
57. Aufl. § 73 Rdn. 20); jedenfalls insoweit ist er Verletzter im Sinne der
Norm. Entscheidend ist nämlich nicht, ob sich aus einer Verletzung eines
Strafgesetzes der Ersatzanspruch eines Dritten ergibt. Maßgeblich ist viel-
mehr, dass sich der Ersatzanspruch aus dem historischen Sachverhalt her-
leitet, der auch der Verwirklichung der Strafnorm zugrunde liegt. Eine solche
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auf das tatsächliche Geschehen abstellende Auslegung des Verletztenbeg-
riffs im Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 StGB folgt aus dem Normzweck der
Vorschrift, dem Geschädigten das ungeschmälerte Vermögen des Schädi-
gers zu erhalten (BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Um dies sicherzustellen,
kann es nur – was im Übrigen auch der mit § 264 StPO korrespondierende
Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nahe legt – auf die Tat als tatsächli-
ches Geschehen und nicht auf die einzelne Gesetzesverletzung ankommen.
Aufgrund einer am Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB orientierten
Auslegung hat der Bundesgerichtshof auch die Anordnung des Verfalls von
Bestechungslohn abgelehnt, wenn dem Bestechungslohn spiegelbildlich ein
Schaden gegenübersteht, obwohl Schutzgut der Bestechung nicht das Ver-
mögen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffent-
lichen Dienstes ist (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Eine solche Auslegung
vermeidet zudem Zufälligkeiten, die zu Lasten des verletzten Dritten dadurch
entstehen würden, dass drittschützende Straftatbestände nach §§ 154, 154a
StPO ausgeschieden werden. Auch dies belegt, dass der Anspruch des ver-
letzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand an-
knüpfen kann (BGHR StGB § 73 Verletzter 3, 4). Entscheidend ist vielmehr,
inwieweit eine zwingende innere Verknüpfung zwischen dem erlangten Vor-
teil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten vorliegt (BGHR StGB § 73
Verletzter 4).
Die Geschädigten haben durch den Ankauf der Aktien zu höheren
Kursen die Kursgewinne für die Angeklagten erst ermöglicht. Die delikts-
rechtliche Norm des § 826 BGB erlaubt eine Rückabwicklung der rechtswid-
rig erlangten Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten. Deren Individu-
alansprüche haben Vorrang (Schmidt aaO Rdn. 34; Gaßmann wistra 2004,
41, 46). Deshalb ist es bei einer solchen Sachverhaltskonstellation unerheb-
lich, ob dem Straftatbestand dann selbst ein Schutzgesetzcharakter (etwa im
Sinne des § 823 Abs. 2 BGB) zukommt.
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2. Die Anordnung des Verfalls muss gemäß § 357 StPO auf die Mit-
angeklagten und die Verfallsbeteiligte erstreckt werden. Die Erstreckung
kann allerdings nur für denjenigen Fall angeordnet werden, auf den sich die
Aufhebung zugunsten des Revidenten B. bezieht; sie betrifft hinsichtlich
der Nichtrevidenten freilich weit höhere Verfallsanordnungen bis zur Höhe
des Gesamtbetrages von über 970.000 €.
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Soweit in einem anderen Fall gegen den Revidenten kein Verfall an-
geordnet wurde und er an einem weiteren, zusätzlichen selbständig ausgeur-
teilten Fall nicht beteiligt war, verbleibt es – selbst wenn hier derselbe
Rechtsfehler vorläge – bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verfalls-
anordnung. Insoweit handelt es sich um jeweils selbständige prozessuale
Taten im Sinne des § 264 StPO (BGH NJW 1983, 2097, 2099; BGH, Be-
schluss vom 12. September 1996 – 1 StR 509/96; Kuckein in KK, StPO
6. Aufl. § 357 Rdn. 8), die von der Erstreckung nach § 357 StPO nicht erfasst
sind.
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Basdorf Raum Schaal
Schneider König