Urteil des BGH vom 14.07.2009

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, antrag, stpo, mitteilung, kenntnis, antragsteller, glaubhaftmachung, verteidiger, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 204/09
vom
8. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen
Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2009
wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der als Antrag nach § 356 a StPO zu behandelnde Antrag des Verurteil-
ten vom 17. August 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon
deshalb unzulässig, weil er entgegen Satz 3 der Vorschrift den Zeitpunkt, zu
dem er von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2009
Kenntnis erlangt hat, nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eigene Erklärung ge-
nügt als Mittel der Glaubhaftmachung nicht.
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Ungeachtet dessen, ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Denn der
Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Juli 2009 keine Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört
wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den
Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei kommt es
rechtlich nicht darauf an, ob der Verurteilte selbst rechtzeitig Kenntnis von der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hat. Denn für die Mitteilung
genügte nach § 145 a Abs. 1 StPO die Übermittlung an die beiden Verteidiger.
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Einer zusätzlichen Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht
(Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 20 m.N. aus der Rechtsprechung).
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer