Urteil des BGH vom 29.05.2006

BGH (stpo, bestellung, beistand, bewilligung, umdeutung, verbindung, strafsache, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 175/06
vom
29. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2006 beschlossen:
Der Nebenklägerin M. T. M. wird auf ihren Antrag
für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K.
als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit
§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein
Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom
2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß
§ 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestel-
lung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt
(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Um-
deutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher
nachzuholen.
1
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl